No organizational defect in GmbH due to sole managing partner

HE140185Handelsgericht05.06.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court, sitting as single judge, decided an application by the cantonal commercial registry office seeking measures for an alleged organizational defect in A._____ GmbH. The court held that no defect existed because one shareholder with individual signatory power was by law the sole managing director, and the other shareholder had validly renounced the management role with corporate approval. As to the allegation that all registered persons lived abroad, the court refused to enter into the matter because no prior deadline had been set by the office. The claim was therefore dismissed insofar as entertained, with no costs and no compensation awarded.

Regest

Art. 809 Abs. 3 OR; Art. 804 Abs. 2 Ziff. 2 OR; organizational defect of a GmbH: where one shareholder with individual signing authority remains, he is by law the sole manager, so the absence of a separate chairman of management does not constitute a defect. A shareholder may renounce the management function if the shareholders' meeting has approved the change; such approval is inferred from a valid company resolution when the register entry is amended. A claim for organizational measures is procedurally premature if the competent office has not first set a deadline as a prerequisite measure.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140185-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger

Urteil vom 5. Juni 2014

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Gesuch (= Klage) ging am 4. Juni 2014 ein (act. 1). 2. Der Mangel besteht nach klägerischer Darstellung darin, dass die Beklagte kei- ne(n) Vorsitzende(n) der Geschäftsführung aufweise (Art. 809 Abs. 3 OR). Die Beklagte hat zwei Gesellschafter. 3. Der Kläger geht vom allgemeinen Grundsatz der Selbstorganschaft bei der GmbH aus, wonach alle Gesellschafter auch Geschäftsführer seien. Vorliegend ist es allerdings so, dass die (zweite) Gesellschafterin B._____ offensichtlich die Funktion als Geschäftsführerin nicht ausüben will. Anders ist es nicht zu erklären, dass sie gemäss Registereintrag am 2. Juni 2010 ihre Bezeichnung als Ge- schäftsführerin löschen liess und als (blosse) Gesellschafterin "ohne Zeichnungs- berechtigung" eingetragen blieb. Der Verzicht auf die Geschäftsführerfunktion ist möglich, wenn die Gesellschafterversammlung zustimmt (BSK OR II - Wat- ter/Pellanda, Art. 809 N 10). Diese Voraussetzung darf vorliegend bejaht werden, da die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern zu den unübertragba- ren Befugnissen der Gesellschafterversammlung gehört (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 2 OR), weshalb vorliegend die entsprechende Änderung des Eintrages auf einem Beschluss der Gesellschaft beruht haben muss. Bei der Beklagten ist mit C._____ ein Gesellschafter mit Einzelunterschrift eingetragen. Folglich kommt diesem von Gesetzes wegen die Funktion als (einziger) Geschäftsführer zu. Der behauptete Organisationsmangel besteht bei dieser Konstellation nicht. Die Klage ist abzu- weisen, soweit sie sich auf besagten Grund stützt.

  1. Der Kläger macht zusätzlich geltend, er habe kürzlich erfahren, dass alle bei der Beklagten eingetragenen Personen im Ausland lebten (act. S. 2 unten). Dies- bezüglich ist aber offensichtlich keine Fristansetzung durch das Amt erfolgt, wel- che Massnahme als Prozessvoraussetzung anzusehen ist. Insofern ist auf die Klage nicht einzutreten. 5. Kosten sind keine aufzuerlegen, Entschädigungen keine zuzusprechen. Der Streitwert erreicht mindestens CHF 30'000. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird - soweit auf sie eingetreten wird - abgewiesen. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 1. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.

Zürich, 5. Juni 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Mirjam Münger

Schlagwörter

organizational defectlimited liability companymanaging directorshareholders' meetingregister entryinadmissibilitycosts