Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140174-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiberin Katja Diethelm
Urteil vom 27. Mai 2014
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) "Es sei das Grundbuchamt ...-Zürich im Sinne von Art. 961 ZGB einst- weilen anzuweisen, zugunsten der Klägerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf der Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C.-Strasse ..., D.-Strasse ..., ... für eine Pfandsumme von CHF 43'765.55 nebst Zins zu 5% seit 15. Mai 2014." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Am 21. Mai 2014 (Datum Poststempel; hierorts eingegangen am 22. Mai 2014) reichte die Klägerin ein Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts samt Beilagen ein (act. 1; act. 2; act. 3/1-8). Mit Ver- fügung vom 22. Mai 2014 wurde die Eintragung des verlangten Pfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 43'765.55 nebst Zins zu 5% seit 15. Mai 2014 einst- weilen angeordnet (act. 4; act. 5) und das Pfandrecht wurde durch das Grund- buchamt ...-Zürich umgehend eingetragen (Prot. S. 6). Gleichentags teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass nicht die Klägerin (A._____ AG [...]), sondern die E._____ AG (CHE-...) aktivlegitimiert sei (Prot. S. 5). Am 23. Mai 2014 reichte so- dann diese Gesellschaft, die E._____ AG, hierorts ein Gesuch um superprovisori- sche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts samt Beilagen ein (act. 1, act. 2; act. 3/1-8 im Verfahren HE140175). Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 zog die Klägerin ihr Gesuch im vorliegenden Verfahren zurück (act. 7). 2. Das vorliegende Verfahren ist aufgrund des Rückzugs des Gesuchs als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), und das Grundbuchamt ...-Zürich ist anzuweisen, das am 22. Mai 2014 im Sinne von Art. 961 ZGB vorläufig einge- tragene Pfandrecht (vgl. Prot. S. 6) nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen. Zur Klarstellung ist aber darauf hinzuweisen, dass das Eintragungsgesuch der E._____ AG, ..., nicht zurückgezogen wurde.
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 43'765.55. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzug des Gesuchs als erledigt abgeschrie- ben. 2. Das Grundbuchamt ...-Zürich wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils folgendes im Sinne von Art. 961 ZGB vorläufig eingetragenes Pfandrecht (aber nur betreffend A._____ AG) zu löschen: auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... , C.-Strasse ..., D.-Strasse ..., ... , für eine Pfandsumme von CHF 43'765.55 nebst Zins zu 5% seit 15. Mai 2014. Diese Löschung betrifft damit nicht das am 23. Mai 2014 eingetragene Pfandrecht zu Gunsten der E._____ AG (CHE-...). 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'000.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – nach Eintritt der Rechtskraft – an das Grundbuchamt ...-Zürich.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert des Kostenentscheids entspricht den Prozesskosten. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 27. Mai 2014
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Die Gerichtsschreibein:
Katja Diethelm