Dissolution for serious organizational defect

HE140161Handelsgericht22.07.2014Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court found that the defendant GmbH suffered from a serious organizational defect because it had no registered representative domiciled in Switzerland. After the court-set remedy period expired without cure, the court ordered dissolution of the company and liquidation under bankruptcy rules. It also imposed court costs of CHF 2,200 on the defendant and awarded the plaintiff CHF 300 in expense compensation.

Regest

Art. 814 Abs. 3 und 6 OR; Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organisationsmangel einer GmbH und Rechtsfolge bei unbenutztem Ablauf der angesetzten Nachfrist. Fehlt der Gesellschaft eine im Handelsregister eingetragene, in der Schweiz wohnhafte vertretungsberechtigte Person, liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Wird dieser nach Fristansetzung nicht behoben, hat das Gericht die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens; zudem kann der obsiegenden Partei eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (Art. 106 ZPO; Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140161-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Eva Borla-Geier

Urteil vom 22. Juli 2014

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 1. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit dem Vollzug beauftragt. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Kloten und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Bassersdorf. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 22. Juli 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Dr. Eva Borla-Geier

Schlagwörter

organizational defectlimited liability companydissolutionliquidationbankruptcycommercial registercourt costsexpense compensation