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HE140139 ΓÇó Dissolution of company for organizational defect
HE140139Handelsgericht10.07.2014Granted
The Zurich Commercial Court dealt with a request by the cantonal commercial register office against A._____ GmbH for a serious organizational defect. After the death of the sole managing director, the company had no management and failed to cure the defect within the court-set deadline. The single judge therefore ordered the company dissolved and its liquidation under bankruptcy rules, designated the Basel? no, Bassersdorf bankruptcy office to التنفيذ, imposed court costs of CHF 2,200 on the defendant, and awarded the plaintiff CHF 300 in compensation.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in Verbindung mit Art. 819 OR; organisatorischer Mangel einer GmbH: Bleibt ein schwerwiegender Mangel trotz angesetzter Frist unbehoben, ist die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Der Mangel liegt insbesondere vor, wenn nach Wegfall der einzigen Geschäftsführung keine organschaftliche Leitung mehr besteht. Bei Obsiegen des Gesuchs sind die Kosten nach Art. 106 ZPO der säumigen Gesellschaft aufzuerlegen; dem Gesuchsteller kann zudem eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140139-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Azra Ohnjec-Hadziabdic
Urteil vom 10. Juli 2014
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt nach dem Ableben der einzigen Geschäftsführerin über keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 1. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit dem Vollzug beauftragt. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Zürich, 10. Juli 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Azra Ohnjec-Hadziabdic