Dissolution of company for organizational defect

HE140076Handelsgericht10.06.2014Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court found that the defendant company in liquidation had a serious organizational defect because it had no liquidator domiciled in Switzerland and no domicile. A cure deadline had expired unused. The court therefore dissolved the company and ordered liquidation under bankruptcy rules, assigning execution to the Konkursamt Horgen. The defendant was ordered to pay court costs of CHF 2,200 and an expense compensation of CHF 300 to the plaintiff Handelsregisteramt des Kantons Zürich.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in connection with Art. 819 OR; organizational defect of a company in liquidation: if the company has no liquidator domiciled in Switzerland and no domicile, and the defect is not remedied within the set time limit, the court must order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. Cost consequences follow the losing party under Art. 106 ZPO; a reasonable expense compensation may also be awarded under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140076-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Urteil vom 10. Juni 2014

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen Liquidator mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 826 Abs. 2 OR), − kein Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Horgen wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  1. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Horgen und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Horgen. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 10. Juni 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Helene Lampel

Schlagwörter

organizational defectdissolutionliquidationbankruptcy liquidationcourt costsexpense compensation