Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140067-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Verfügung und Urteil vom 9. April 2014
in Sachen
A._____ AG,..., Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch lic. iur. Y._____
betreffend Ausweisung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Mietobjekt (Gewerbege- bäude ... [Adresse]), Bürotrakt (ohne Werkstattbüro links), Werkhalle rechts (westlich), Maschinenhalle im Mitteltrakt, unteres Ersatzteillager, Aussenabstellflächen (Beschrieb gemäss Mietvertrag vom 26.02.1999) per 31.03.2014, 14'00 Uhr, zu verlassen und der Klägerin in geräum- tem Zustand ordnungsgemäss zu übergeben. 2. Das Gemeindeammannamt (Kreis Bülach/Dietlikon) sei anzuwei- sen, auf Verlangen der Klägerin die Verpflichtung der Beklagen zu voll- strecken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Es besteht ein gekündigtes Mietverhältnis zwischen den Parteien bezüglich der im Rechtsbegehren erwähnten Räumlichkeiten. Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin. In einem Vergleich vor der Schlichtungsbehörde hatten die Parteien am 18. Oktober 2010 eine erstmalige Erstreckung bis 30. September 2013 vereinbart (act. 3/5). In den Jahren 2011/2012 kam es zu einem weiteren Verfahren mit der heutigen Beklagten als Klägerin. In diesem schlossen die Par- teien am 25. Januar 2012 ebenfalls einen Vergleich (act. 3/6). Dessen Ziff. 3 lau- tete: "Die klagende Partei verzichtet auf eine zweite Erstreckung des Mietverhält- nisses gemäss Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Bülach vom 18. Oktober 2010. Vorbehalten bleibt eine Noterstreckung von maximal sechs Monaten bei unvorhergesehenen Gründen. Diese sind der beklagten Partei un- verzüglich nach Kenntnis schriftlich mitzuteilen." 2. Unter dem 30. September 2013 verlangte die (jetzige) Beklagte eine Noterstre- ckung von mindestens 6 Monaten (act. 3/7). Die Klägerin akzeptierte die sechs Monate mehr oder weniger stillschweigend (act. 3/8). Mit Schreiben vom 20. Ja- nuar 2014 wies die Klägerin die Beklagte auf das Ende der Noterstreckung per 31. März 2014 hin (act. 3/9).
geht nur darum, ob angesichts der Vorbringen der Beklagten IIliquidität anzuneh- men ist. Gemäss höchstrichterlicher Praxis (BGE 138 III 620, E. 5.1.1) genügt es für die Verneinung eines klaren Falles, wenn die beklagte Seite substanziiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort wider- legt werden können. Was die Beklagte vorträgt, entspricht blossen Parteibehaup- tungen. Ein anderer Charakter kommt auch den Bestätigungen nicht zu, da diese von Organen der Beklagten stammen. Die Umstände lassen zwingend den Schluss zu, dass es der Beklagten nur um Verzögerung geht und sie deshalb in haltlosen Behauptungen, welche keinen Rechtsschutz verdienen (Art. 2 ZGB), Zu- flucht sucht. Die behauptete mündliche Zusicherung wurde bis zum jetzigen Zeit- punkt der Klägerin gegenüber nie ins Feld geführt. Sie wäre auch völlig unge- wöhnlich. Ein Anwalt wird sich hüten, kurz vor Abschluss eines Vergleiches ver- bindliche Zusicherungen zu geben, welche über den Vergleich hinausgehen. Zu- dem wurde der Vergleich nach dem behaupteten Gespräche geschlossen und enthielt eine Erstreckungsmöglichkeit, welche dann auch anbegehrt wurde. Dass die Vertreter der Beklagten in guten Treuen davon ausgegangen sein sollen, die Erstreckung würde noch ein zweites Mal (genau betrachtet ein drittes Mal) - ge- wissermassen ad infinitum - gewährt werden, und zwar aufgrund einer verbindli- chen Zusicherung, kann füglich ausgeschlossen werden. Es erscheint auch aus- geschlossen, dass das Behauptete hinter dem Rücken der damaligen und jetzi- gen Rechtsvertreterin der Beklagten geschehen sein soll. Es spricht alles für ein nachträgliches Konstrukt. Deshalb ist die Beklagte mit ihren Einwendungen nicht zu hören. Daran ändert auch nichts, dass sie offenbar beim Bezirksgericht Bülach ein Revisionsgesuch eingereicht hat, zumal die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht behauptet wird (Art. 331 ZPO). 7. In rechtlicher Hinsicht ist die Angelegenheit ebenfalls liquid. Sowohl gestützt auf Vertrag (Rückgabe Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses) wie auch aus Eigentum (Art. 641 ZGB) hat die Beklagte die Mieträumlichkeiten zu ver- lassen. Da es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ist aus Gründen der Ver- hältnismässigkeit die Zwangsräumung erst ab Anfang Mai 2014 vorzusehen. 8. Die Beklagte wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO).
Der Einzelrichter verfügt und erkennt: 1. Die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten wird abgewiesen. 2. Der Beklagten wird befohlen, das Mietobjekt (Gewerbegebäude ... [Adres- se]), Bürotrakt (ohne Werkstattbüro links), Werkhalle rechts (westlich), Ma- schinenhalle im Mitteltrakt, unteres Ersatzteillager, Aussenabstellflächen (Beschrieb gemäss Mietvertrag vom 26.02.1999) bis spätestens 30. April 2014, 14'00 Uhr, zu verlassen und der Klägerin in geräumtem Zustand ord- nungsgemäss zu übergeben. 3. Der Gemeindeammann des Betreibungsamtes Wallisellen - Dietlikon wird angewiesen, diesen Befehl ab 2. Mai 2014 auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzu- schiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'800.–. 5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'800.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 7 und act. 9/2-12. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 33'858.–.
Zürich, 9. April 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Helene Lampel