Dissolution for organizational defect in a stock corporation

HE140066Handelsgericht04.06.2014Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court granted the application of the Zurich Commercial Register Office against A._____ AG for organizational defect. It found that the company lacked both a Swiss-domiciled authorized representative and a board president. Because the court-set deadline to cure the defect expired unused, it ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules. The company was also ordered to bear the court fee of CHF 2,200 and to pay CHF 300 compensation to the plaintiff. Notification was to be made to the parties, with publication for the defendant.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational defect in a stock corporation: if the company lacks mandatory corporate organs and fails to remedy the defect within the court-set period, the court must order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. The measure follows once the deficiency is established and remains uncured; the court may entrust execution to the competent bankruptcy office. Costs are allocated according to the outcome, and the successful applicant may receive an allowance for necessary expenses (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE140066-OU/mb Mitwirkend:der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger Urteil vom 4. Juni 2014 in Sachen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ AG, Beklagte betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR), keinen Präsidenten des Verwaltungsrates (Art. 712 Abs. 1 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1.Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2.Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4.Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 8 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Riesbach-Zürich. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrenseine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 30'000.00. Zürich, 4. Juni 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Mirjam Münger

Schlagwörter

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