Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140043-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie die Ge- richtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 6. März 2014
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y., 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y1.,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2-5) „1. Das Grundbuchamt D._____ sei anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin Bauhandwerkerpfandrechte auf den nach- folgend aufgeführten (im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehenenden) Miteigentumsanteilen (Stock- werkseigentum) des gemeinschaftlichen Grundstücks Kat. Nr. ..., Grundbuch Blatt ..., ... [Adresse], wie folgt einzutra- gen: • Auf Miteigentumsanteil (45/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 3‘662.85 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (74/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 6‘023.35 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (83/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 6‘755.90 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (44/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend,für eine Pfandsumme von CHF 3‘581.45 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (73/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 5‘941.95 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (82/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 6‘674.50 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (44/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 3‘581.45 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (73/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 5‘941.95 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (82/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs-
gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 6‘674.50 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (44/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 3‘581.45 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (73/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 5‘941.95 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (82/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 6‘674.50 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (90/1000) , Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 7‘325.70 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (90/1000) , Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 7‘325.70 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (10/1000, Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 813.95 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (11/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 895.35 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014.
• Auf Miteigentumsanteil (84/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 6‘837.30 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (44/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend,für eine Pfandsumme von CHF 3581.45 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (74/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 6‘023.35 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (83/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 6‘755.90 Nebst Zins zu 5% seit ........ • Auf Miteigentumsanteil (44/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 3‘581.45 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (74/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 6‘023.35 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (83/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 6‘755.90 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (44/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 3‘581.45 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (74/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 6‘023.35 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (83/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 6‘755.90 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (91/1000), Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 7‘407.10 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (92/1000) , Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs-
gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 7‘488.50 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014. • Auf Miteigentumsanteil (10/1000, Stockwerkeigentum, Grundbuch Blatt ..., im Gesamteigentum der Gesuchs- gegnerinnen stehend, für eine Pfandsumme von CHF 813.95 nebst Zins zu 5% seit 24. Februar 2014.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen.“ Erwägungen: 1. Am 24. Februar 2014, um 13:40 Uhr, überbrachte die Klägerin ihr Gesuch mit den oben genannten Rechtsbegehren (act. 1; Prot. S. 10). Mit Verfügung vom selben Tag wurde das Grundbuchamt D._____ angewiesen, zugunsten der Klä- gerin die 31 Bauhandwerkerpfandrechte im beantragten Umfang vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde den Beklagten Frist zur Stellungnah- me angesetzt (act. 5; act. 8). Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 beantragten die Beklagten, die 31 Bauhandwerkerpfandrechte seien im Grundbuch zu löschen. Die Anweisungen seien ohne Anhörung der Klägerin zu verfügen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. Die Beklagten führten dazu aus, die Beklagten würden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht CHF 203'491.25 zur Sicherstellung der angemeldeten Forderungen gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB bei der Obergerichtskasse einzahlen (act. 10). Ge- mäss Mitteilung der Obergerichtskasse vom 6. März 2014 wurde die Barkaution in der Höhe von CHF 203'491.25 mit Valuta 4. März 2014 durch die Beklagte 2 ge- leistet (Prot. S. 13; vgl. auch Printscreen act. 13). 2. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Grundeigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetra-
genes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen (vgl. S CHUMACHER, Das Bauhand- werkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1312 ff.). Der von den Beklagten eingereichten E-Mail des Vertreters der Klägerin vom 28. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass die Klägerin die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 203'491.25 als hinreichend anerkannt hat (act. 12/2). Davon ist Vormerk zu nehmen. Zudem ist das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, die 31 vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils im Grundbuch zu löschen. 3. Mit Leistung einer hinreichenden Sicherheit wird der Streit nur dann been- det, wenn die Sicherheit definitiv bestellt wird. Ohne ausdrückliche Erklärung darf der Richter nicht annehmen, der Sicherstellungsanspruch des Unternehmers sei anerkannt und die Ersatzsicherheit definitiv bestellt worden. Das Eintragungsver- fahren ist gleich fortzusetzen, wie es auch ohne Sicherheitsleistung hätte fortge- setzt werden müssen (S CHUMACHER, a.a.O., N 1303 m.w.H.). In ihrer Eingabe vom 28. Februar 2014 (act. 10) äussern sich die Beklagten nicht zu dieser Frage. Es ist daher davon auszugehen, dass sie die Sicherheit nur zur Ablösung des vor- läufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts leisteten und einen definitiven Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bzw. nunmehr auf Inan- spruchnahme der Sicherheit bestreiten. Der Klägerin ist daher Frist anzusetzen, um beim zuständigen Gericht gegen die Beklagten auf Feststellung der Forderung und des Rechts auf Inanspruchnahme der Sicherheit zu klagen. 4. Da über den Pfand- bzw. Sicherstellungsanspruch der Klägerin noch nicht definitiv entschieden ist und im ordentlichen Verfahren erst noch festzustellen sein wird, ob die Klägerin obsiegt, ist im vorliegenden Verfahren lediglich eine einst- weilige Kostenregelung zu treffen. Die Klägerin hat das vorliegende Verfahren eingeleitet, weshalb die Gerichtskosten einstweilen von ihr zu beziehen sind. Vor- behalten bleibt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch das ordentliche Gericht.
Das Einzelgericht erkennt: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin die an die Obergerichtskasse geleis- tete Barkaution in der Höhe von CHF 203'491.25 als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB anerkannt hat. 2. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, folgende aufgrund der Ver- fügung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 24. Februar 2014 vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zu löschen: a) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (45/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 3'662.85 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; b) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (74/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 6'023.35 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; c) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (83/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 6'755.90 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; d) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (44/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 3'581.45 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014;
e) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (73/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 5'941.95 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; f) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (82/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 6'674.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; g) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (44/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 3'581.45 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; h) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (73/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 5'941.95 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; i) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (82/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 6'674.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; j) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (44/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse],
für eine Pfandsumme von CHF 3'581.45 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; k) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (73/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 5'941.95 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; l) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (82/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 6'674.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; m) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (90/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 7'325.70 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; n) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (90/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 7'325.70 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; o) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (10/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 813.95 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; p) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (11/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ),
... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 895.35 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014. 3. Das Grundbuchamt D._____ wird weiter angewiesen, folgende aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 24. Februar 2014 vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zu löschen: a) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (45/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 3'662.85 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; b) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (75/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 6'104.75 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; c) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (84/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 6'837.30 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; d) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (44/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 3'581.45 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; e) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (74/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ),
... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 6'023.35 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; f) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (83/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 6'755.90 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; g) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (44/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 3'581.45 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; h) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (74/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 6'023.35 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; i) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (83/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 6'755.90 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; j) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (44/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 3'581.45 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014;
k) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (74/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 6'023.35 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; l) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (83/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 6'755.90 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; m) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (91/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 7'407.10 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; n) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (92/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 7'488.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; o) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... (10/1000 Miteigentum am Grundbuchblatt ... ), ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 813.95 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2014; 4. Der Klägerin wird Frist bis 21. Mai 2014 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme sowie des Rechtes auf Inanspruchnahme der Sicherheit anzuheben. Bei Säumnis wird Verzicht auf die Sicherstellung angenommen, so dass die Beklagte 2
die Auszahlung der Barkaution in der Höhe von CHF 203'491.25 verlangen kann. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'600.00. Die weiteren Kosten betragen: CHF 303.00 (Rechnung Nr. .... des Grund- buchamtes D._____ vom 26. Februar 2014). 6. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 7. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv- Ziffer 3 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflich- tet, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (vorab auch per Fax), an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 10, sowie – nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils – an die Obergerichtskasse (mit dem aus- drücklichen Hinweis, dass die Sicherheit nur aufgrund eines ausdrücklichen gerichtlichen Entscheids freigegeben werden darf) und an das Grundbuch- amt D._____. 9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 162'793.15. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 6. März 2014
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Helene Lampel