Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140032-O U/mb
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie der Ge- richtsschreiber David Egger
Urteil vom 3. März 2014
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Nachdem die Klägerin das vorliegende Verfahren mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (Datum Poststempel) anhängig gemacht hat (act. 1) sowie nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin (act. 1 S. 2):
" 1. Das Grundbuchamt C._____ sei gerichtlich anzuweisen, auf dem im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehenden Grundstück Kat.-Nr. D., ..., GB-Blatt ..., ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von Fr. 110'244.15 (inkl. 8% MWSt) nebst Zins zu 5 % auf Fr. 26'840.-- seit 25. Juli 2013 auf Fr. 47'000.-- seit 24. November 2013 und auf Fr. 36'204.15 seit 23. Februar 2014 zu Gunsten der Gesuchstellerin vorläufig vorzumerken. 2. Mit einer superprovisorischen Verfügung sei das Grundbuchamt C. sofort anzuweisen, die unter Ziff. 1 Rechtsbegehren hier- vor anbegehrte Eintragung vorläufig sofort, ohne vorherige Anhö- rung der Gesuchsgegnerin, im Grundbuch vorzumerken. 3. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von 90 Tagen seit Rechtskraft des einzelgerichtlichen Entscheides auf vorläufige Vormerkung anzuset- zen, um die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerker- pfandrechtes gemäss Ziff. 1 Rechtsbegehren hiervor zu Lasten des zu belastenden Grundstückes der Gesuchsgegnerin einzureichen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegnerin."
mit dem Hinweis, dass das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich das Grund- buchamt C._____ mit Verfügung vom 7. Februar 2014 einstweilen angewie- sen hat, das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (Prot. S. 3 f.; act. 4), dass die Angabe der Klägerin im Rechtsbegehren, das Rechnungstotal der Rechnung Nr. ... vom 25. Oktober 2013 betrage CHF 47'000.– (act. 1 S. 2), mit Verfügung vom 7. Februar 2014 korrigiert wurde und CHF 47'200.– be- trägt (Prot. S. 3 f.; act. 4),
dass die Beklagte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (Prot. S. 4; act. 4 Disp. Ziff. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1; act. 3/2-15) als glaubhaft erscheint, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Be- klagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit bzw. pfandberechtig- te gemischte Leistungen erbracht hat, dass ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbe- zahlt geblieben ist, dass die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 7. Februar 2014 (act. 5/2 und act. 7) gewahrt wurde, und dass die beantragten Zinsen geschuldet sind, da die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 GebV OG zu reduzierende Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen ist, und die weiteren Kosten für die grundbuchamtliche Gebühr und Aus- lagen CHF 65.10 betragen (act. 8), erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 7. Februar 2014 bis zur rechtskräf- tigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft in der Gemeinde D._____ Kat. Nr. ..., GBBl. ..., E._____, für eine Pfandsumme von CHF 110'244.15 nebst Zins zu 5 % auf CHF 26'840.– seit 25. Juli 2013, nebst Zins zu 5 % auf CHF 47'200.– seit 24. November 2013 und nebst Zins zu 5 % auf CHF 36'204.15 seit 23. Februar 2014.
Zürich, 3. März 2014
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
David Egger