Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140029-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger
Urteil vom 15. April 2014
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG in Liquidation, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keinen (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 740 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss und auch nach Einblick in act. 2/5 ist die Beklagte nach den Vorschriften über den Konkurs zu liquidieren (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird nach den Vorschriften über den Konkurs liquidiert. 2. Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zürich, 15. April 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Mirjam Münger