Dissolution of cooperative for organizational defects

HE140014Handelsgericht04.04.2014Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court held that the defendant cooperative suffered from a serious organizational defect because it had neither a proper administration nor a liquidator. After the court-set deadline to cure the defect expired unused, the court ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules. The Konkursamt Riesbach-Zürich was appointed to carry out the liquidation. The defendant was ordered to pay the court fee of CHF 2,200 and to reimburse the plaintiff CHF 300 for its efforts.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in conjunction with Art. 819 OR; organizational defect of a cooperative and judicial dissolution: if a cooperative lacks both the mandatory administration and a liquidator, and the defect is not remedied within the set period, the court must order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; an expense allowance may be awarded under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. The decisive factor is the persistence of the mandatory organizational deficiency after expiry of the cure period (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140014-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Zeno Schönmann

Urteil vom 4. April 2014

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ Genossenschaft in Liquidation, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gehörige Verwaltung (Art. 894 Abs. 1 OR), − keinen Liquidator (Art. 913 Abs. 1 i.V.m. Art. 740 Abs. 3 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  1. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 8 und unter Beilage der Einlegerakten des Klä- gers an das Konkursamt Riesbach-Zürich. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 4. April 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Zeno Schönmann

Schlagwörter

organizational defectcooperativedissolutionliquidationbankruptcy liquidationcourt costsexpense allowance