Dissolution of company for serious organizational defect

HE140009Handelsgericht21.03.2014Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH suffered from a serious organizational defect because it had neither a registered representative domiciled in Switzerland nor a registered domicile. The court had previously set a deadline to cure the defect, but it expired unused. The company was therefore dissolved and ordered to be liquidated under bankruptcy rules. The Konkursamt Aussersihl-Zürich was tasked with execution. Court costs of CHF 2,200 were imposed on the defendant, and it had to pay the Canton of Zurich CHF 300 as an expense indemnity.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 819 OR; organizational defect of a GmbH: if the statutory requirements for representation and domicile are not met and the defect is not cured within the court-imposed period, the court must order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. The measure follows upon serious and uncured non-compliance with mandatory organizational provisions; prior warning and deadline setting are prerequisite, and once the deadline lapses unused, the court applies the threatened sanction (consid. 1-2). Costs follow the outcome; the unsuccessful company bears the fees and may be ordered to compensate the plaintiff for reasonable expenses under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140009-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger

Urteil vom 21. März 2014

in Sachen

Kanton Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, ohne Domizil, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR), − kein Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Zürich 5 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Aussersihl-Zürich. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 21. März 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Mirjam Münger

Schlagwörter

organizational defectdissolutionliquidationbankruptcy ruleslimited liability companycourt costsexpense indemnity