Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130358-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Zeno Schönmann
Urteil vom 31. Januar 2014
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Nachdem die Klägerin das vorliegende Verfahren mit am 11. Dezember 2013 überbrachter Eingabe anhängig gemacht hat (act. 1) sowie nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 6. Januar 2014 (act. 8 S. 2): " 1. Es sei zu Gunsten der Gesuchsklägerin auf der Parzelle Grund- buchblatt ..., Kataster Nr. ... des Grundbuchs C., ein Bau- handwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 317'131.20 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2013 vorläufig zu errichten. 2. Es sei das Grundbuchamt C. in einer superprovisorischen Verfügung richterlich anzuweisen, das Bauhandwerkerpfandrecht sofort vorläufig zu errichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchs- beklagten."
da das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich das Grundbuchamt C._____ mit Verfügung vom 8. Januar 2014 einstweilen angewiesen hat, das be- antragte Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (Prot. S. 4 f.; act. 10), wobei innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten ein- gegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (Prot. S. 4 bzw. act. 10 Disp. Ziff. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 8; act. 9/1-8) als glaubhaft erscheint bzw. unbestritten geblieben ist, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist, die Viermonats- frist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 8. Januar 2014 (act. 13) gewahrt wurde und der Zins von 5 % ab 14. November 2014 ge- schuldet ist, da die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 GebV OG zu reduzierende Gerichtsgebühr auf CHF 3'500.– festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen ist ,
erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 8. Januar 2014 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C., für eine Pfandsumme von CHF 317'131.20 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2013. 2. Der Klägerin wird Frist bis 3. April 2014 angesetzt, um eine Klage auf defini- tive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säum- nis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'500.–. Die übrigen Kosten (Gebühren des Grundbuchamts) betragen CHF 166.55. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C.. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 317'131.20. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 31. Januar 2014
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Zeno Schönmann