Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HE130354-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
Urteil und Verfügung vom 15. Mai 2014
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Herausgabe / Rechenschaftspflicht (Art. 257 ZPO)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei unter Androhung von Art. 292 StGB zu verpflich- ten, der Klägerin bzw. deren Organen innert 5 Tagen seit Rechts- kraft sämtliche Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und der Be- klagten herauszugeben; 2. Die Beklagte sei unter Androhung von Art. 292 StGB zu verpflich- ten, der Klägerin bzw. deren Organen innert 5 Tagen seit Rechts- kraft sämtliche aktuellen und früheren Kontoverbindungen der Klägerin bekannt zu geben; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Sachverhalt und Parteivorbringen 1.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ (act. 3/2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche die Durchführung von Mandaten als aktienrechtliche Revisionsstelle und Beratungsaufträgen sowie die Durchführung von Sonderprüfungen und weiteren Dienstleistungen im kauf- männischen Bereich bezweckt (act. 3/3). Die Beklagte ist seit Eintragung der Klä- gerin im Handelsregister am 28. September 2006 als deren Revisionsstelle einge- tragen (act. 3/2). 1.2. Die Klägerin begründet die obgenannten, im Rechtsschutz in klaren Fällen gestellten Rechtsbegehren wie folgt: Die D._____ AG habe die Aktien der Kläge- rin in einem Verwertungsverfahren des Betreibungsamtes Höfe vom früheren Al- leinaktionär und einzigen Verwaltungsrat gekauft (act. 3/4). Der anschliessend neu bestellte Verwaltungsrat (act. 3/2) sehe sich nun mit diversen behördlichen Anfragen konfrontiert (act. 3/7-11). Ausserdem habe kurz vor der Steigerung noch ein Banksaldo der Klägerin von CHF 35'071.– als einziges Aktivum bestanden. Die neue Eigentümerschaft habe aber weder vom früheren Eigentümer noch von der Beklagten als Revisionsstelle Informationen und insbesondere die Buchfüh-
rung und sämtliche Unterlagen der Klägerin erhalten. Die Klägerin habe daher den behördlichen Anfragen noch nicht nachkommen können und sie könne nicht auf das Bankkonto zugreifen, da sie nicht wisse, wo es sich befinde. Aus diesem Grund verlangt die Klägerin von der Beklagten als ihrer Revisionsstelle gestützt auf Art. 400 OR Rechenschaftsablegung über deren Geschäftsführung. Diese Rechenschaftsablegung umfasse alle Informationen, die für die Rechtsstellung und die Rechtsausübung von Belang seien. Teil des Auskunftsanspruchs der Klä- gerin sei auch die Information darüber, wo sich das auf die Klägerin lautende Kon- to mit einem Kontokorrent von CHF 35'071.– befinde (act. 1 S. 4 f.). Weiter ver- langt die Klägerin gestützt auf Art. 400 OR die Herausgabe sämtlicher Unterlagen, welche der Beklagten zur Ausführung des Revisionsmandats zur Verfügung ge- standen hätten. Dazu gehörten insbesondere auch die Revisionsberichte der letz- ten Jahre und sämtliche Notizen, Arbeitspapiere und Dokumentationen und zwar nicht nur von 2013, sondern alle noch vorhandenen Unterlagen über die früheren Jahre (act. 14 S. 3, 6 f.). Die Beklagte habe die von ihr gesetzlich zu erstellenden Unterlagen, insbesondere den Revisionsbericht, im Doppel oder als Kopie bei sich aufzubewahren. Es sei nicht glaubwürdig, dass die Beklagte mit Ausnahme der Revisionsnotizen über keine Unterlagen der Klägerin verfüge. Die Beklagte habe über das Ergebnis der Revision einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Es sei unglaubwürdig, dass kein solcher schriftlicher Bericht vorhanden sei. Ausser- dem müssten bei der Beklagten sämtliche Unterlagen vorhanden sein, welche zu diesem Revisionsbericht beigetragen hätten (act. 14 S. 4 f.). Weiter führt die Klä- gerin zu den Vorbringen der Beklagten aus, diese sei auch für das Jahr 2013 mandatiert gewesen, da sie im Handelsregister eingetragen gewesen sei, ansons- ten sie verpflichtet gewesen wäre, sich selbst aus dem Handelsregister löschen zu lassen (act. 14 S. 5). Schliesslich hält die Klägerin zum Streitwert der Klage fest, da es sich bei dem Banksaldo von CHF 35'071.– um das einzige Aktivum der Klägerin handle und sie keine Geschäftstätigkeit ausübe, sei dies das potentielle Liquidationsergebnis, auf welches die Klägerin nur nach Auskunft der Beklagten zugreifen könne. Dieser Betrag entspreche dem Streitwert des vorliegenden Ver- fahrens (act. 1 S. 3, act. 14 S. 2).
1.3. Die Beklagte beantragt, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Sie macht geltend, der Streitwert des vorliegenden Verfahrens liege mit maximal CHF 10'000.– weiter unter CHF 30'000.–, weshalb wegen feh- lender sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht auf die Klage ein- zutreten sei. Weiter sei auf Rechtsbegehren Ziff. 1 mangels genügender Be- stimmtheit nicht einzutreten, und Ziff. 2 stosse ins Leere, weil das Mandat der Be- klagten mit Revision und Abnahme des Abschlusses 2012 geendet habe, die Be- klagte die erhaltenen Unterlagen jedes Jahres zurückgegeben und für das Ge- schäftsjahr 2013 noch keine Unterlagen oder Informationen erhalten habe. Die letzte Prüfung der ordnungsgemässen Buchführung habe die Beklagte für die Buchhaltung 2012 der Klägerin gemacht. Über aktuelle Kontoverbindungen habe die Beklagte keine Informationen und frühere Kontoverbindungen würden sich aus Unterlagen ergeben, die die Beklagte jeweils nach abgeschlossener Revision zurück gegeben habe. Bei solchen Revisionsmandaten von inaktiven Gesellschaf- ten prüfe die Beklagte den Abschluss anhand der wenigen Belege und händige dem Kunden nach der Prüfung die Belege und den geprüften Abschluss aus. Mit Ausnahme der Revisionsnotizen verfüge die Beklagte als Revisionsstelle über keine Unterlagen der Klägerin. Sie verfüge somit über keine Unterlagen, die sie der Klägerin herausgeben könnte (act. 9 S. 2 f., act. 19 S. 2 f.). Ferner hält die Beklagte fest, die Klägerin verfüge über den von ihr revidierten Abschluss 2012, aus welchem sich ergebe, dass die Klägerin keine quellensteuerpflichtigen oder andere Löhne ausbezahlt habe. Von 2013 habe die Beklagte nie Unterlagen und Informationen von der Klägerin erhalten. Aus den Steuerunterlagen würden sich zumindest die früheren Kontoverbindungen der Klägerin ohne Weiteres ergeben. Über aktuelle Kontoverbindungen habe die Beklagte keine Informationen oder Un- terlagen (act. 9 S. 4). Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, für die von der Klä- gerin verfolgten Interessen Unterlagen herauszugeben oder Auskünfte zu erteilen. Die Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 958 f. OR treffe die Klägerin und nicht die Beklagte (act. 19 S. 2 f.).
3.2. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist unbestritten und damit gegeben (Art. 18 ZPO). Da der Streitwert wie dargelegt auf CHF 35'071.– zu schätzen ist und es sich um eine Streitigkeit aus der Tätigkeit der Beklagten als Revisionsstelle der Klägerin handelt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich für dieses Verfahren im Rechtsschutz in klaren Fällen gegeben (Art 6 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 45 lit. d und § 44 lit b GOG). 3.3. Rechtsschutz in klaren Fällen Der im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. b ZPO) erteilte Rechtsschutz in kla- ren Fällen setzt nach Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO voraus, dass der Sachver- halt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist. Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Insoweit die vorliegende Klage nicht gutgeheissen werden kann, ist somit nicht darauf einzutreten. 3.4. Genügende Bestimmtheit Rechtsbegehren Ziff. 1 3.4.1. Die Beklagte vertritt die Auffassung, Rechtsbegehren Ziffer 1, mit dem die Herausgabe sämtlicher Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten verlangt wird, sei nicht genügend bestimmt. 3.4.2. Eine positive Leistungsklage auf Herausgabe einer Sache oder Vornahme einer anderen Handlung ist so präzise zu bezeichnen, dass sie als Urteilstext und ohne weiteren Abklärungen als Vollstreckungsgrundlage dienen kann (D ANIEL FÜLLEMANN, in: BRUNNER/ GASSER/SCHWANDER, DIKE Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 84 N 4 m.w.H.). Genügende Be- stimmtheit des Rechtsbegehrens Ziff. 1 ist hinsichtlich der von der Klägerin ver- langten Herausgabe sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit dem Mandats-
verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu bejahen. Die herausver- langten Unterlagen sind durch die Nennung des Vertragsverhältnisses genügend bestimmt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein derart umfassender Anspruch der Klägerin auf Herausgabe besteht. 3.4.3. Auch die von der Klägerin mit demselben Begehren verlangte Herausgabe sämtlicher Informationen im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zwi- schen den Parteien erweist sich nicht als unbestimmt. Die Klägerin stützt ihre An- sprüche nämlich auf Art. 400 Abs. 1 OR, wonach der Beauftragte schuldigt ist, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und al- les, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu er- statten. Dabei umfasst die Rechenschaftspflicht neben der Abrechnungspflicht auch die Pflicht des Beauftragten, dem Auftraggeber über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen (Informationspflicht). Der Beauftragte hat den Auftraggeber über alles, was für diesen von Bedeutung sein kann, rechtzeitig, wahrheitsgetreu und vollständig zu informieren. Diese Rechenschaftsablage muss hinreichend ausführlich und verständlich sein, berichtmässig alle wesentlichen Vorgänge um- fassen und auch über eigene Fehler Auskunft geben (R OLF H. WEBER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 2 ff. zu Art. 400 OR). Dass die Klägerin die Herausgabe sämtlicher Informationen aus dem Mandatsverhältnis zwischen den Parteien verlangt, bedeutet daher, dass Gegenstand ihres Begehrens alle nach Art. 400 Abs. 1 OR vom Beauftragten ge- schuldeten Informationen sind. Ziffer 1 des Rechtsbegehrens ist somit auch in dieser Hinsicht genügend bestimmt (Art. 84 Abs. 1 ZPO). 4. Informationspflicht und Ablieferungspflicht Art. 400 OR 4.1. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen und In- formationen gegen die Beklagte auf Art. 400 Abs. 1 OR. In Bezug auf die zur Re- chenschaftsablegung nach dieser Bestimmung gehörende Informationspflicht des Beauftragten kann zunächst auf die obigen Ausführungen unter Erwägung 3.4.2. verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten, dass die Information für den Auftrag- geber Grundlage dient, um beurteilen zu können, ob der Beauftragte allgemein seine Pflichten erfüllt und ob er sich im Besonderen an die Weisungen hält bzw.
ob ein Schadenersatzanspruch in Frage kommt (R OLF H. WEBER, in: HONSELL/ VOGT/WIEGAND, a.a.O., N 3 zu Art. 400 OR). Im Rahmen der Ablieferungspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte alles abzuliefern, was ihm bei der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber oder von Dritten zugekommen und nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist. Dazu gehören Vermögenswerte und Dokumente, die im Rahmen der Auftragsausführung erworben oder geschaffen worden sind. Nicht herauszugeben sind hingegen die von der Kontrollstelle einer Aktiengesellschaft oder von sonst mit der Überprüfung, Bewertung und Erarbei- tung von Bilanzierungsrichtlinien und der Prüfung von Jahresabschlüssen einer Firma Beauftragten erstellten, mit dem Auftrag zusammenhängenden Arbeitspa- piere (R OLF H. WEBER, in: HONSELL/VOGT/ WIEGAND, a.a.O., N 12 zu Art. 400 OR). Keine Herausgabepflicht besteht für Unterlagen, die den Beauftragten nur in die Lage versetzen sollen, die Geschäftsbesorgung durchzuführen und die nicht ei- gentlich Gegenstand der ihm aufgetragenen Tätigkeit sind. Im Rahmen der Re- chenschaftspflicht sind jedoch dem Auftraggeber auf Verlangen von diesen Unter- lagen Kopien anzufertigen, wobei der Auftraggeber die entstehenden Kosten zu übernehmen hat (W ALTER FELLMANN, in: Berner Kommentar, Das Obligationen- recht, Bern 1992, N 136 zu Art. 400 OR m.w.H.). Die Rechenschaftsablegungs- und Ablieferungspflicht wird spätestens durch die Auftragsbeendigung aktualisiert und überdauert - sofern verlangt - die Ausführungsobligation. Als Nebenleistungs- pflicht ist die Forderung auf Rechenschaftsablegung selbständig klagbar (R OLF H. WEBER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, a.a.O., N 25 zu Art. 400 OR). 4.2. Da somit die Rechenschafts- und Ablieferungspflicht die Ausführungsobli- gation überdauert, hätte auch eine allfällige Beendigung des Revisionsauftrages nach Revision der Jahresrechnung 2012 der Klägerin durch die Beklagte keinen Einfluss auf diese Pflichten. Zudem endete das Geschäftsjahr 2013 der Klägerin, welches gemäss der vorliegenden Bilanz per 31. Dezember 2012 und Erfolgs- rechnung für das am 31. Dezember 2012 abgeschlossene Geschäftsjahr (act. 3/5) dem Kalenderjahr entspricht, erst nach Einleitung des vorliegenden Verfah- rens mit Eingabe vom 5. Dezember 2013, und es wurde nicht geltend gemacht, die Beklagte hätte bereits vor Ende des Geschäftsjahres Unterlagen für die Revi- sion der Jahresrechnung 2013 von der Klägerin erhalten oder diesbezügliche Ar-
beiten begonnen. Demnach sind Unterlagen im Zusammenhang mit der Revision der Jahresrechnung 2013 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist daher nicht näher darauf einzugehen, dass die Beklagte eine Wiederwahl als Re- visionsstelle für das Geschäftsjahr 2013 bestreitet. 4.3. Nach klarer Rechtslage hat die Beklagte die Klägerin über alles, was für die Klägerin von Bedeutung sein kann, wahrheitsgetreu und vollständig zu infor- mieren (Art. 400 Abs. 1 OR). Die Klägerin legt jedoch in ihrer Klagebegründung nur dar, dass sie von der Beklagten über ihre aktuellen und früheren Kontoverbin- dungen, soweit sie der Beklagten bekannt sind, Informationen wünscht. Diese In- formation verlangt die Klägerin indessen explizit in Ziffer 2 ihres Rechtsbegeh- rens. Hingegen macht die Klägerin keinerlei Ausführungen dazu, dass sie noch weitere Informationen über deren Auftragsausführung von der Beklagten benötigt und verlangt oder in welcher Hinsicht die Beklagte ihre Informationspflicht nicht erfüllt hätte. Angesichts der einzig begründeten, aber in Ziffer 2 des Rechtsbegeh- rens zusätzlich explizit verlangten Information über aktuelle und frühere Konto- verbindungen der Klägerin erweist sich Rechtsbegehren Ziffer 1 im Bezug auf die Herausgabe von sämtlichen Informationen abgesehen von Kontoverbindungen im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zwischen den Parteien als nicht rechtgenügend begründet und illiquid. Dieses Begehren kann somit im vorliegen- den Verfahren nicht gutgeheissen werden, weshalb darauf nicht einzutreten ist . 4.4. Auch die in Rechtsbegehren Ziffer 2 explizit verlangte Information über sämtliche aktuellen und früheren Kontoverbindungen der Klägerin begründet let z- tere mit dem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses über die Revision. Dabei macht sie nicht geltend, dass ein über einen gewöhnlichen Revi- sionsvertrag hinausgehendes Vertragsverhältnis bestanden hätte. Inwiefern ihrer Ansicht nach die Information der Aktiengesellschaft - der Klägerin - über deren Kontoverbindungen Gegenstand der Rechenschaftsablegung durch die Revisi- onsstelle - die Beklagte - im Rahmen eines gewöhnlichen Revisionsmandats sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist die Beklagte als Revi- sionsstelle nur verpflichtet, die Klägerin über ihre Geschäftsführung und über in diesem Zusammenhang für die Klägerin bedeutsame Umstände zu informieren.
Es ist nicht ersichtlich, dass die früheren und aktuellen Kontoverbindungen der Klägerin für letztere im Zusammenhang mit der Ausführung der Revision durch die Beklagte von Bedeutung wären. Die Klägerin hätte dies im Einzelnen zu be- gründen, denn sie kann nicht einfach jegliche Information gestützt auf die Re- chenschaftspflicht von der Beklagten verlangen. Rechtsbegehren Ziffer 2 erweist sich daher nicht als rechtsgenügend begründet, weshalb im vorliegenden Verfah- ren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen nicht darauf einzutreten ist. 4.5. Im Rahmen der verlangten Herausgabe sämtlicher Unterlagen im Zusam- menhang mit dem Mandatsverhältnis zwischen den Parteien ist zu unterscheiden zwischen den Revisionsberichten und Revisionsnotizen (i.e. die Dokumentation der Revision) sowie den Unterlagen, welche die Beklagte von der Klägerin zur Er- füllung des Auftrages erhalten hat. Letztere unterliegen gemäss klarer Rechtslage der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR. Die Beklagte macht jedoch in Bezug auf die Herausgabe dieser Unterlagen geltend, sie habe diese Pflicht be- reits vollständig erfüllt, da sie der Klägerin jeweils nach abgeschlossener Revision die erhaltenen Unterlagen zurückgegeben habe und mit Ausnahme der Revisi- onsnotizen über keine Unterlagen der Klägerin verfüge (act. 9 S. 3). Die Klägerin erachtet es nicht als glaubwürdig, dass bei der Beklagten der schriftliche Bericht über das Ergebnis der Revision der Klägerin nach Art. 729b Abs. 1 OR sowie sämtliche Unterlagen, welche zu diesem Revisionsbericht beigetragen haben, nicht vorhanden sind. Sie ist der Meinung, die von der Beklagten gesetzlich zu er- stellenden Unterlagen müssten bei ihr im Doppel oder als Kopie vorhanden sein. Die Beklagte könne nicht derart naiv sein, über ihre Revisionsmandate keine Do- kumentation für sich selbst zu behalten und ihre Unterlagen zurückzugeben (act. 14 S. 4 f.). Damit macht die Klägerin aber gerade nicht geltend, dass die Beklagte die von der Klägerin erhaltenen Unterlagen nicht bereits zurückgegeben habe, sondern auch sie geht nur davon aus, dass die Beklagten die von ihr selbst im Rahmen der Revision zu erstellenden Unterlagen und insbesondere ihre eigene Dokumentation noch aufbewahrt. Die Beklagte hat demnach ihre Ablieferungs- pflicht bezüglich der von der Klägerin zur Auftragsausführung erworbenen Unter- lagen bereits erfüllt. Es besteht kein Anspruch der Klägerin mehr auf Herausgabe
solcher Unterlagen. In dieser Hinsicht ist daher auf das Begehren nicht einzutre- ten. 4.6. Zu den bei der Beklagten unbestrittenermassen noch vorhandenen Doku- mentationen der Revisionen und den Revisionsberichten ist sodann Folgendes zu sagen: 4.6.1. Erstellung und Übergabe der Revisionsberichte bilden den Gegenstand der Hauptleistungspflicht der Beklagten als Revisionsstelle, und es wurde nicht be- hauptet, die Beklagte hätte den Revisionsauftrag in irgendeinem Jahr nicht erfüllt. Entsprechend hat sie die Revisionsberichte der Klägerin bereits übergeben. Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Revisionsberichte besteht daher nicht mehr. Des Weiteren sind die Dokumentationen der Revisionen der Beklagten als Arbeitspapiere zu qualifizieren und unterliegen als solche wie unter Erwägung 4.1. dargelegt nicht der Ablieferungspflicht. Die Klägerin hat demnach keinen An- spruch auf deren Herausgabe. 4.6.2. Indessen hat die Beklagte der Klägerin nach klarer Rechtslage im Rahmen der Rechenschaftspflicht auf deren Kosten Kopien ihrer Arbeitspapiere anzuferti- gen. Zudem würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn die Beklagte der Klägerin nicht auch auf deren Kosten Kopien der bei ihr noch vorhandenen, der Klägerin dagegen nicht mehr vorliegenden Revisionsberichte anfertigen müsste. Hierzu ist ferner festzuhalten, dass die Beklagte aufgrund der seit 1. Januar 2008 geltenden Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 730c Abs. 1 OR zumindest die Re- visionsberichte und die Dokumentationen der Revisionen der Jahresrechnungen der Klägerin seit der Jahresrechnung 2007 (Revision im Jahr 2008) noch aufbe- wahren muss. Die Beklagte bestätigt denn auch, dass sich noch über die Revisi- onsnotizen verfügt (act. 19 S. 3), und macht nicht geltend, dass ihr irgendwelche Revisionsberichte oder Revisionsnotizen aus der Zeit seit Gründung der Klägerin im Jahr 2006 nicht mehr vorliegen würden. Als letzte Jahresrechnung der Klägerin hat die Beklagte sodann unstrittig diejenige von 2012 revidiert. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin Kopien der Revisionsberichte und der Doku- mentationen der Revisionen der Jahresrechnungen der Klägerin seit deren Grün- dung am 28. September 2006 bis zur Jahresrechnung 2012 zu übergeben.
4.6.3. Da die Kopien nach klarer Rechtslage auf Kosten der Klägerin zu erstellen sind, ist die Beklagte Zug um Zug gegen Ersatz der dadurch anfallenden Kosten zur Übergabe der Kopien an die Klägerin zu verpflichten. 5. Fazit 5.1. Die Beklagte ist Zug um Zug gegen Ersatz der dadurch anfallenden Kosten zu verpflichten, der Klägerin Kopien der Revisionsberichte und der Dokumentatio- nen der Revisionen der Jahresrechnungen der Klägerin seit deren Gründung am 28. September 2006 bis zur Jahresrechnung 2012 anzufertigen und zu überge- ben. Im Übrigen ist auf die Klage nicht einzutreten. 5.2. Die Klägerin beantragt als Vollstreckungsmassnahme, die Verpflichtung der Beklagten mit der Androhung der Bestrafung mit Busse im Falle der Wider- handlung nach Art. 292 StGB zu verbinden. Das urteilende Gericht kann in sei- nem Entscheid bereits konkrete Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art. 337 Abs. 1 ZPO). Als Vollstreckungsmassnahme kommt bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun die beantragte Strafdrohung nach Art. 292 StGB (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO) in Betracht, wobei sich diese bei einer juristischen Person gegen deren Organe richtet. Die Verpflichtung der Beklagten zur Anfertigung und Übergabe der Kopien an die Klägerin Zug um Zug gegen Ersatz der Kosten ist daher mit der Androhung der Bestrafung der Organe der Beklagten mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbin- den. 6. Gerichtskosten und Parteientschädigung 6.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich vorlie- gend nach dem tatsächlichen Streitinteresse von CHF 35'071.– (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr auf rund zwei Drittel der Grundgebühr festzusetzen. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 106 Abs.
2 ZPO). Die der Klägerin auferlegte Hälfte der Kosten sowie CHF 700.– der der Beklagten auferlegten Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kosten- vorschuss zu decken. Der Klägerin ist für die aus dem Vorschuss bezogenen CHF 700.– der der Beklagten auferlegten Kosten der Rückgriff auf die Beklagte einzuräumen. Der Einzelrichter erkennt und verfügt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug gegen Ersatz der dadurch anfallenden Kosten Kopien der Revisionsberichte und der Doku- mentationen der Revision der Jahresrechnungen der Klägerin seit deren Gründung am 28. September 2006 bis zur Jahresrechnung 2012 zu überge- ben, unter Androhung der Bestrafung der Organe der Beklagten mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–. 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die der Klägerin auferlegte Hälfte der Kosten sowie CHF 700.– der der Beklagten auferlegten Kosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. Der Klägerin wird für die aus dem Vorschuss bezogenen CHF 700.– der der Beklagten auferlegten Kosten der Rückgriff auf die Beklagte einge- räumt. 4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 35'071.–.
Zürich, 15. Mai 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich
Gerichtsschreiberin:
Claudia Marti