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HE130331 ΓÇó Branch dissolved for organizational defect
HE130331Handelsgericht29.01.2014Granted
The Zurich Commercial Court found that the defendant’s Swiss branch lacked a Swiss-domiciled authorized representative, constituting a serious organizational defect. After the defendant failed to remedy the defect within the set deadline, and given an outstanding enforcement proceeding with bankruptcy threat, the court ordered dissolution of the branch and liquidation under bankruptcy rules. The bankruptcy office was tasked with execution. Court fees of CHF 2,200 were imposed on the defendant, who also had to pay CHF 300 as expense compensation to the plaintiff.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in analogia with Art. 154 HRegV; organizational defect of a branch and consequences of non-cure: if a foreign company’s Swiss branch lacks the legally required Swiss-domiciled authorized representative and the defect is not remedied within the set deadline, the court may order dissolution of the branch and liquidation according to bankruptcy rules. A pending enforcement proceeding with bankruptcy threat may support the necessity of the measure. The losing party bears costs under Art. 106 ZPO and may owe a party compensation under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 1-3).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130331-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Zeno Schönmann
Urteil vom 29. Januar 2014
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ Aktiebolag, ... (SE), Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der "Zweigniederlassung B._____" der Beklagten liegt ein schwerwie- gender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 160 Abs. 2 IPRG). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung bildete das Zustellungsdomizil. Es wurde Löschung oder Liquidation angedroht. Die Beklagte blieb säumig. Gemäss Aus- zug aus dem Betreibungsregister besteht eine offene Betreibung mit Konkursan- drohung (act. 6). Deshalb ist die Zweigniederlassung der Beklagten aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 154 HRegV in analoger Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Es han- delt sich um eine Liquidation analog dem sogenannten Niederlassungskonkurs (Art. 50 SchKG bzw. Schmid, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 50 SchKG, mit Hinweisen). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Die "Zweigniederlassung B." der Beklagten wird aufgelöst und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt C. wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger mit einer Kopie von Prot.S. 4), an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amts- blatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt D._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt C._____ (an das Konkursamt ebenfalls mit einer Kopie von Prot.S. 4). Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.
Zürich, 29. Januar 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Zeno Schönmann