Provisional construction lien entry confirmed under Art. 961 ZGB

HE130329Handelsgericht29.11.2013Granted

Zusammenfassung

The claimant requested provisional registration of a construction lien for CHF 45,000 plus interest against the defendant’s property. The defendant did not oppose the provisional entry but reserved all substantive objections for the main action. The Zurich Commercial Court confirmed the provisional instruction to the land registry, set a deadline of 19 February 2014 for filing the action for definitive registration, and warned that the defendant may seek deletion of the provisional entry if the deadline is missed. The court provisionally charged the claimant with the fees, reserved final cost allocation for the ordinary proceedings, and ordered a CHF 1,300 party compensation in case of default.

Regest

Art. 961 ZGB; provisional construction lien entry and ensuing action for definitive registration; where the opposing party does not object to the provisional entry, the court confirms the interim registration and must set a deadline for filing the principal action. The provisional measure remains effective until final adjudication of the main claim. If the claimant fails to prosecute the action in time, the defendant may obtain deletion of the provisional entry. Cost allocation at the interim stage may be provisionally imposed, while final apportionment is reserved to the ordinary court; conditional party compensation may likewise be ordered for failure to act within the deadline (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130329-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Katja Diethelm

Urteil vom 29. November 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, zugunsten der Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten, Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kataster-Nr. ..., ..., Plan Nr. ..., ... [Adresse], ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Forderung von CHF 45'000.00 nebst 5 % Zins seit 15. November 2013 vorläufig einzutragen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWST zulasten der Beklagten." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin reichte am 15. November 2013 (Datum Poststempel; hierorts am 18. November 2013 eingegangen) ein Gesuch um superprovisorische Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-8). Mit Verfü- gung vom 19. November 2013 wurde die Eintragung des verlangen Bauhandwer- kerpfandrechts für eine Pfandsumme von insgesamt CHF 45'000.– nebst Zins zu 5% seit 15. November 2013 einstweilen angeordnet (act. 4). Die einstweilen an- geordnete vorläufige Eintragung wurde vom Grundbuchamt C._____ gleichentags vorgenommen (act. 7). Mit Schreiben vom 26. November 2013 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass sie sich der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerker- pfandrechts nicht widersetze. Die Beklagte behalte sich indes sämtliche Einreden und Einwendungen im Hauptprozess vor. Der Klägerin seien die Kosten des Summarverfahrens einstweilen aufzuerlegen. Für den Fall, dass die Klägerin ih- ren Anspruch auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht pro- sequiere, sei sie ferner zu verpflichten, der Beklagten für das vorliegende Verfah- ren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (act. 8 S. 2). 2. Da sich die Beklagte der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerker- pfandrechts nicht widersetzt, ist die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ im Sinne von Art. 961 ZGB für die Pfandsumme von CHF 45'000.– nebst Zins zu 5% seit 15. November 2013 zu bestätigen. Der Klägerin ist Frist anzuset- zen, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts anzuheben.

  1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (berechnet in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG) sind einstweilen von der Klägerin zu beziehen. Vorbehalten bleibt die endgültige Festsetzung und Verteilung der Pro- zesskosten durch das ordentliche Gericht. Für den Fall, dass die Klägerin die or- dentliche Klage nicht fristgerecht anhängig macht, sind ihr die Kosten endgültig aufzuerlegen und ist sie überdies antragsgemäss (vgl. act. 8 S. 2) zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'300.– zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 ZPO, § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV). Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 19. November 2013 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 45'000.– nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2013. 2. Der Klägerin wird Frist bis 19. Februar 2014 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) lö- schen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'500.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-

Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflich- tet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'300.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 45'000.–.

Zürich, 29. November 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Katja Diethelm

Schlagwörter

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