Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130315-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier
Verfügung und Urteil vom 2. Dezember 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Nach Einsicht in das folgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 7. November 2013 (gleichentags überbracht; act. 1 sinngemäss): 1. Das Grundbuchamt C._____ sei gerichtlich anzuweisen, zuguns- ten der Gesuchstellerin auf Grundbuchblatt ..., Liegenschaft, Ka- taster Nr. ..., D._____-Strasse ..., ..., ..., ... Zürich, ein Bau- handwerkerpfandrecht in der Höhe von CHF 652'872.90, nebst Zins zu 5% seit 19. Oktober 2013, vorläufig einzutragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners. 3. Die Massnahme gemäss vorstehender Ziff. 1 sei vorab superpro- visorisch anzuordnen, sodass die Eintragung im Grundbuch bis spätestens am 8. November 2013 erfolgt. mit dem Hinweis, - dass das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich das beantrag- te Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 7. November 2013 im Um- fang von 652'872.90 nebst Zins zu 5 % seit 19. Oktober 2013 vorläufig im Grundbuch eintragen liess, - dass die Klägerin mit Eingabe vom 13. November 2013 mitteilte, dass nach Stellung des Gesuchs um vorläufige Eintragung eine Zahlung von CHF 399'713.80 zulasten der Pfandsumme geleistet worden sei, weshalb sich diese auf CHF 253'159.10 nebst Zins zu 5 % seit 19. Oktober 2013 und Zins zu 5 % auf CHF 399'713.80 vom 19. Oktober 2013 bis zum 10. Novem- ber 2013 reduziere (act. 8), - dass die Beklagte keine Stellungnahme zum Begehren der Klägerin und dessen Reduktion einreichte, - dass dementsprechend das Verfahren im Umfang von CHF 399'713.80 zu- folge Rückzugs des Begehrens als gegenstandslos abzuschreiben ist, da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1, act. 3/1-21) weder ausgeschlossen noch höchst unwahrscheinlich erscheint,
für eine Pfandsumme von CHF 253'159.10 nebst Zins zu 5 % seit 19. Okto- ber 2013 und Zins zu 5 % auf CHF 399'713.80 vom 19. Oktober 2013 bis zum 10. November 2013. 2. Der Klägerin wird eine Frist bis 17. Februar 2014 angesetzt, um beim zu- ständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsum- me und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuhe- ben. Bei Säumnis kann die Beklagte beim Handelsgericht Zürich den vorläu- figen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'000.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Strei t- wert beträgt CHF 652'872.90. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 2. Dezember 2013
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Feier