HE130301•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130301-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger
Urteil vom 15. Januar 2014
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ S.à.r.l., ..., Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). 2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes. 3. Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 5. November 2013 Frist zur Mangel- behebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. 4. Gegen die Beklagte sind in der Schweiz keine Betreibungen hängig (act. 4). 5. Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen. 6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten. 7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer gemäss act. 2/1 ..., gemäss aktuellem Internet - Auszug ...) wird im Handelsregister gelöscht. 2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Zürich, 15. Januar 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Mirjam Münger