No organizational defect despite missing manager entry

HE130269Handelsgericht21.10.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court dismissed the claim of the cantonal commercial register office against A._____ GmbH concerning an alleged organizational defect. The court held that the sole shareholder remained a manager by operation of law under the principle of self-organization, so the missing explicit register entry did not amount to a defect in the mandatory organization. At most, the situation could raise an issue of register-entry compliance, not a claim under Art. 154 HRegV. The claim was dismissed without hearing the defendant. No court costs were imposed and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 809 Abs. 1 Satz 1 OR; Art. 154 HRegV; distinction between organizational defect and register-entry violation: For a GmbH, the principle of self-organization means that a sole shareholder is manager eo ipso. The absence of an explicit commercial-register entry designating that person as manager does not constitute a defect in the legally mandatory organization within the meaning of Art. 154 HRegV. Even if the register ordinance imposes an entry duty, its breach is not equivalent to the organizational defect required as a basis for the action; the remedy concerns, at most, register enforcement. A claim based solely on the missing entry must therefore be dismissed (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130269-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Urteil vom 21. Oktober 2013

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. In der am 23. September 2013 erhobenen Klage wird geltend gemacht, die Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) weise einen Mangel in der gesetzlich zwingenden Organisation auf, weil im Handelsregister kein Geschäftsführer eingetragen sei (act. 1 S. 2). 2. Bis 25. Juli 2013 war der einzige Gesellschafter, B._____, als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. Dann liess er die Eintragung als Geschäftsführer löschen. 3. Bei der GmbH gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, d.h. jeder Gesellschafter ist grundsätzlich auch von Gesetzes wegen ("eo ipso") Geschäftsführer (Art. 809 Abs. 1 Satz 1 OR). Von daher rechtfertigt sich die Annahme, dass es keinen Organisationsmangel darstellt, wenn bei einem einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter nicht explizit auf die Funktion des Geschäftsführers hingewiesen wird. Der einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter ist nach wie vor Geschäftsführer. Angesichts dessen liegt in casu kein Organisationsmangel vor. 4. Man könnte argumentieren, Art. 73 Abs. 1 lit. p der Handelsregisterverordnung (HRegV) statuiere klar die Eintragungspflicht betreffend Geschäftsführung. Ob dabei die Verordnung mehr als das Gesetz verlangt, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass es in diesem Zusammenhang allenfalls um die Verletzung einer Eintragungspflicht geht (vgl. dazu die Bestimmungen Art. 152 und Art. 153b HRegV), jedoch nicht um einen

Mangel "in der gesetzlich zwingenden Organisation" (Art. 154 HRegV), welcher alleine einen Klagegrund bilden kann. Auch von daher bestand keine Grundlage für die Klage. 5. Die Klage ist ohne Anhörung der Beklagten abzuweisen (Art. 253 ZPO). Dem Kläger dürfen keine Kosten auferlegt werden (Art. 154 Abs. 3 HRegV). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anlass.

Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act.1. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 21. Oktober 2013 _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Claudia Marti

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