Dissolution of company for serious organisational defect

HE130259Handelsgericht26.11.2013Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH had a serious organisational defect because it had no registered Swiss-resident authorised representative and no valid domicile. After the company failed to cure the defect within the deadline set in the proceedings initiated by the Zurich Commercial Register Office, the court ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules. The defendant was also ordered to pay the court fee of CHF 2,200 and an indemnity of CHF 300 to the plaintiff. The Konkursamt B._____ was instructed to carry out the liquidation.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 819 OR; organisational defect of a GmbH and judicial dissolution: If a company lacks a registered person authorised to represent it with domicile in Switzerland and has no valid domicile, a serious organisational defect exists. If the defect is not remedied within the court-imposed deadline, the court must dissolve the company and order liquidation according to bankruptcy rules. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the successful applicant may additionally obtain appropriate compensation for efforts under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130259-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 26. November 2013

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (zuhanden der Beklagten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt und durch Mitteilung an Rechtsanwalt X., ... [Adresse]) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt B. und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____ (mit speziellem Hinweis auf act. 6). Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 26. November 2013

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Christian Fischbacher

Schlagwörter

corporate governanceorganisational defectdissolutionliquidationbankruptcy liquidationcourt costscompensation