Provisional measure to block commercial register entry denied

HE130248Handelsgericht12.09.2013Dismissed

Zusammenfassung

A shareholder of B._____ AG applied for interim measures to prevent the Zurich commercial register office from entering C._____ as a new board member, arguing that the shareholders' meeting resolution electing her was invalid and would be challenged. The single judge of the Zurich Commercial Court found that the applicant failed to plausibly show any concrete irreparable harm and noted that the alleged need for the measure was further undermined by the possibility of granting a special power of attorney. The application was dismissed without hearing the defendant, and court costs of CHF 2,000 were charged to the applicant.

Regest

Art. 253 ZPO; interim measures require a credible showing of an imminent, not easily reparable disadvantage. A merely asserted legal violation or a general concern for legal certainty does not suffice. The applicant must substantiate concrete, direct or indirect adverse consequences; absent such showing, the request is dismissed. The court may also deny necessity where the practical need for provisional relief is not demonstrated, including where less intrusive means remain available (consid. 5.2 f.).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130248-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger

Urteil vom 12. September 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme anzuweisen, die Eintragung von C._____, ...-strasse .., ..., als neue Verwaltungsrätin der Gesuchsgegnerin im Handelsregister einstweilen zu unterlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegnerin."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

  1. Bei der Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) besteht seit Februar 2013 ein soge- nannter Organisationsmangel (Art. 731b OR). Sie verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR). 2. Anlässlich einer ao. Generalversammlung (GV) der Beklagten vom 9. August 2013 wurde C._____ in den Verwaltungsrat der Beklagten gewählt (act. 3/4). 3. Mit Eingabe vom 6. September 2013 machte die Gesuchstellerin (fortan Kläge- rin) das oben wiedergegebene Massnahmebegehren anhängig (act. 1). 4. Das Begehren ruht auf folgendem Klagefundament (act. 1): Die Klägerin sei Aktionärin (34%). Die übrigen Aktionäre seien D._____ und E._____ (je 33%). Die Klägerin bzw. ihr Inhaber F._____ ist mit den anderen Aktionären zerstritten. Der erwähnte Beschluss sei nicht rechtmässig zustande gekommen. So sei die Frist betreffend Einladung zur GV nicht eingehalten worden (Art. 700 Abs. 1 OR), man habe mit ... einen unzulässigen Versammlungsort gewählt, sodann sei die An- tragstellung ungenügend (Art. 700 Abs. 2 OR). 5.1 Vorsorgliche Massnahmen dürfen nur erlassen werden, wenn ein drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht wird, was einen schlüssigen Parteivortrag voraussetzt. Die Klägerin führte hierzu im Wesentlichen

das Folgende aus (act. 1 S. 13 f.): Sie werde den Beschluss der GV anfechten. Ohne vorläufigen Rechtsschutz würde Frau C._____ als neue Verwaltungsrätin eingetragen und könnte trotz rechtswidrig zustande gekommenem Beschluss für die Gesellschaft auftreten. Das Unterlassen der Eintragung sei auch wegen der Rechtssicherheit unerlässlich. 5.2 Die klägerischen Vorbringen zum relevanten Nachteil sind nicht schlüssig. Es wird in keiner Weise dargetan, welche konkreten Nachteile der Klägerin direkt bzw. allenfalls indirekt drohen sollen. Die (allenfalls bestehende) Rechtsverlet- zung stellt jedenfalls keinen relevanten Nachteil dar. 5.3 Es kommt hinzu, dass der mit Einzelunterschrift zeichnende Verwaltungsrat D._____ der vorgesehenen Verwaltungsrätin C._____ jederzeit eine Speziallvoll- macht erteilen könnte. Insofern ist auch die Notwendigkeit der Massnahme nicht glaubhaft gemacht. 6. Das Massnahmebegehren ist ohne Anhörung der Beklagten abzuweisen (Art. 253 ZPO). 7. Die Klägerin wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird auf CHF 30'000 geschätzt.

Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Begehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 werden der Klägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte mit Doppeln von act. 1 und act. 3/2 - 14) und nach Eintritt der Rechtskraft an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.

Zürich, 12. September 2013

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Mirjam Münger

Schlagwörter

provisional measuresirreparable harmcommercial registerboard membershareholder disputecosts