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HE130219 ΓÇó Preliminary entry of construction lien confirmed
HE130219Handelsgericht22.08.2013Granted
The Zurich Commercial Court confirmed a provisional land-register entry for a construction lien in favor of A._____ AG over three co-ownership shares of the defendants' property. It found the plaintiff’s work claim sufficiently plausible under Art. 837(1)(3) CC and noted that the defendants had not objected. The plaintiff was ordered to file the action for definitive registration by 28 October 2013; otherwise, the defendants may have the provisional entry deleted. Court fees were provisionally charged to the plaintiff, with final allocation reserved for the merits proceedings.
Art. 961 ZGB; provisional registration of a construction lien; plausibility threshold and procedural consequences of interim relief. A provisional entry in the land register is to be confirmed if the applicant makes it sufficiently probable that work was performed giving rise to a construction lien claim. Where the opposing party raises no objections, the court may rely on the submitted records and on the remaining probability of the applicant’s allegations (consid. unspecified). The court may couple the provisional entry with a deadline to file the merits action for definitive registration; if the deadline is missed, the provisional entry may be deleted and fallback cost/compensation consequences may be fixed.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130219-O U/ee
Mitwirkend: die Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher
Urteil vom 22. August 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 30. Juli 2013 (act. 1): "Das Grundbuchamt E._____ sei superprovisorisch anzuweisen, zu Gunsten der Klägerin auf dem Grundstück (der Beklagten 1) F.-Strasse ..., G.-Strasse ..., H.-Strasse ..., Grundbuch Blatt ... (25/100 Miteigentum an Grundbuchblatt ..., Kataster Nr. ...), für eine Pfandsumme von CHF 498'871.00; sowie auf dem Grundstück (der Beklagten 2) F.-Strasse ..., G.-Strasse ..., H.-Strasse ..., Grundbuch Blatt ... (25/100 Miteigentum an Grundbuchblatt ..., Kataster Nr. ...), für eine Pfandsumme von CHF 498'871.00; sowie auf dem Grundstück (der Beklagten 3) F.-Strasse ..., G.-Strasse ..., H._____-Strasse ..., Grundbuch Blatt ... (10/100 Miteigentum an Grundbuchblatt ..., Kataster Nr. ...), für eine Pfandsumme von CHF 199'548.40; ein Bauhandwerkerpfandrecht im Sinne von Art. 961 ZGB vorläufig im Grundbuch einzutra- gen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwer- kerpfandrecht mit Verfügung vom 5. August 2013 antragsgemäss vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4, 6) und - dass die Beklagten auf eine Stellungnahme verzichteten (act. 9), weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4 Disp. Ziff. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1, 3/2-10) als glaubhaft erscheint, dass sie für die eingetragenen Pfandsum-
men auf den Grundstücken der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, und mit dem Hinweis, dass die klägerische Behauptung, wonach sie die letzten wesentlichen Arbeiten am 12. April 2013 ausgeführt habe, lediglich durch ein Pro- tokoll der Bausitzung vom 3. April 2013 gestützt wird, die Beklagten aber keine Einwendungen gegen diese Behauptung erhoben haben und deshalb nach wie vor davon auszugehen ist, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht, erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt E._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 5. August 2013 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf den nachfolgenden Miteigentumsanteilen des gemeinschaftlichen Grund- stücks Kat. Nr. ..., GBBl. ..., F.-Strasse ..., G.-Strasse ..., H.-Strasse ..., I. [Ort]: - auf Miteigentumsanteil GBBl. ... (25/100), der im Alleineigentum der Beklagten 1 steht, für eine Pfandsumme von CHF 498'871.00; - auf Miteigentumsanteil GBBl. ... (25/100), der im Alleineigentum der Beklagten 2 steht, für eine Pfandsumme von CHF 498'871.00; - auf Miteigentumsanteil GBBl. ... (10/100), der im Alleineigentum der Beklagten 3 steht, für eine Pfandsumme von CHF 199'548.40. 2. Der Klägerin wird Frist bis 28. Oktober 2013 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagten anzuheben. Bei
Säumnis können die Beklagten den sie betreffenden vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'200.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 keine Klage anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. Macht die Klägerin die Klage nur gegen einzelne Beklagte anhängig, wird ihr die Entscheidge- bühr anteilsmässig nach Massgabe der gegenüber jedem Streitgenossen geltend gemachten Pfandansprüche definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv- Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflich- tet, der Beklagten 1 und der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von je CHF 1'500.– und der Beklagten 3 eine solche von CHF 600.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt E._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 1'197'290.–.
Zürich, 22. August 2013
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Christian Fischbacher