Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130218-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher
Urteil vom 9. August 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
gegen
Baugenossenschaft B._____, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Das Einzelgericht zieht in Erwägung: Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 (Datum Poststempel) stellte die Klägerin ein Ge- such um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Liegen- schaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____-Strasse ... und ..., ... Zürich, für eine Pfand- summe von CHF 111'405.65 (inkl. MwSt. von 8%) zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Juni 2013 (act. 1, siehe insb. den Rechnungsfehler in Rz. 6). Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 2. August 2013 einstweilen ohne Anhörung der Gegen- partei entsprochen und das Grundbuchamt angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Stellung- nahme zum klägerischen Begehren angesetzt (act. 4; Dispositivziffern 1 und 2). Mit Eingabe vom 7. August 2013 teilte die Klägerin mit, die Beklagte habe die dem Pfandrecht zugrunde liegenden Forderung per 7. August 2013 beglichen, weshalb sie ihr Gesuch zurückziehe und beantrage, es sei das Grundbuchamt anzuweisen, das vorläufig eingetragene Pfandrecht wieder zu löschen (act. 7). Das Verfahren ist daher als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Hö- he der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 111'405.65. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine wesentlichen Umtriebe angefallen sind. Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Geschäft wird abgeschrieben.
Zürich, 9. August 2013
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Christian Fischbacher