Provisional injunction for misuse of trademark and company sign

HE130213Handelsgericht19.09.2013Granted

Zusammenfassung

The Handelsgericht of Zurich granted a bank's application for provisional measures against a defendant who, without justification, used the bank's protected designation, trademark, image mark and logo in the financial sector. The court found the infringement prima facie established and held that the conduct created a relevant risk under trademark and unfair-competition law. It therefore prohibited further use of the signs in Switzerland and also prohibited disclosure of a tender-offer document. The claimant was given 60 days to start main proceedings, otherwise the measure would lapse. Court costs were set at CHF 3,700; party compensation was reserved for the merits case.

Regest

Art. 13 MSchG; Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG; Art. 261 ff. ZPO; provisional injunctive relief against the unauthorized use of a protected designation, mark and logo: In interim-measure proceedings, the applicant must make prima facie showing of an infringement and of a risk of repetition or impending harm. Unauthorized use of a sign protected as a trademark and as a company designation, especially in connection with financial services, also constitutes a relevant danger under unfair-competition law. If the cessation claim is credible, the court may order a prohibition under threat of penalty pursuant to Art. 292 StGB. Costs may be provisionally regulated, while the definitive allocation is reserved to the merits proceedings (consid. 8-9).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130213-O U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger

Urteil vom 19. September 2013

in Sachen

A._____ Bank AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.,

gegen

B._____, Beklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen

(act. 1)

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin ist eine Bank. Der ihre Firma kennzeichnende Bestandteil "A." weist auf eine bekannte und respektierte Herkunft hin. Das Wort A." ist durch die Klägerin markenrechtlich u.a. für Geschäftsführung und Bankgeschäfte geschützt worden (act. 4/4; CH 410382). Der Klägerin gehört so- dann die Bildmarke CH ... (act. 4/3). Sie verwendet das Zeichen in stilisierter Form, entsprechend dem Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b (act. 4/28, 29). Das nicht hinterlegte Zeichen (Buchstabe "...") gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c ge- braucht die Klägerin als Logo im Geschäftsverkehr (act. 4/28, 29). 2. In ihrem Massnahmebegehren machte die Klägerin prima vista glaubhaft, dass der Beklagte für wirtschaftliche Zwecke des Finanzsektors den Firmenbestandteil "A." und die Marke "A.", das erwähnte Bildzeichen und auch das Lo- go "..." in usurpatorischer Weise gebraucht, sich dabei teilweise A1._____ nen- nend (vgl. insbesondere act. 4/7 - 11, 13 - 15, 25 - 27, 30, 34, 35). 3. Gestützt auf das glaubhaft gemachte Verhalten des Beklagten erging am 31. Juli 2013 eine superprovisorische Verfügung (act. 5). Gleichzeitig wurde dem Be- klagten Frist angesetzt, um zum Massnahmebegehren Stellung zu nehmen. 4. Am 5. August 2013 schrieb der Beklagte unter Verwendung der inkriminierten Zeichen das Gericht an und bat um Zustellung von Unterlagen in die USA (act. 9). 5. Mit Verfügung vom 7. August 2013 hielt das Gericht fest, es erfolge keine Zu- stellung in die USA (Prot.S. 4; act. 10). Gemäss amtlicher Auskunft ist der Beklag- te an der ...strasse ... in ... Zürich gemeldet, was der im Rubrum aufgeführten Adresse entspricht (Prot.S. 5).

  1. Die Verfügung vom 7. August 2013, in welcher der Beklagte zudem auf die lau- fende Frist zur Beantwortung des Massnahmebegehrens hingewiesen wurde (Prot.S. 4, act. 10), hat er entgegengenommen (act. 11/2). 7. Da der Beklagte säumig blieb, wurde ihm am 2. September 2013 eine letzte Frist zur Beantwortung des Massnahmebegehrens angesetzt (Prot.S. 7; act. 13). Die entsprechende Sendung kam von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück (act. 14/2). Sie gilt aber von Gesetzes wegen als zugestellt, da der Beklag- te vom hängigen Verfahren wusste und daher mit einer Zustellung rechnen muss- te (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 8. Die Sachverhaltsschilderung der Klägerin blieb unbestritten. Sie deckt sich mit den eingereichten Unterlagen. Der klägerischerseits behauptete Sachverhalt ist glaubhaft gemacht. Offensichtlich verwendet der Beklagte ohne ersichtliche Rechtfertigung Zeichen der Klägerin. Die erwähnten Marken wurden und werden vom Beklagten offensichtlich verletzt (Art. 13 Abs. 1 MSchG). Durch die Verwen- dung aller erwähnten Zeichen wird klarerweise eine lauterkeitsrechtlich relevante Verletzungsgefahr geschaffen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch zu (Art. 13 Abs. 2 MSchG, Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG). Die gestellten Unterlassungsbegehren sind ausgewiesen und gestützt auf Art. 261 f. ZPO gutzuheissen. 9. Bei den Gerichtskosten ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO die definitive Rege- lung bezüglich der Verteilung dem Hauptsachegericht vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses dahinfal- len sollte, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen. Über den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist ebenfalls in einem allfälli- gen Hauptsacheprozess zu befinden. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.

Der Einzelrichter erkennt: 1. Dem Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall vorsorglich verboten, in der Schweiz die Bezeichnung "A." und die Abbildungen gemäss Rechts- begehren Ziff. 1 je einzeln oder in Kombination im geschäftlichen Verkehr, insbesondere für das Bewerben, Anbieten oder Vertreiben von Finanzdienst- leistungen, zu verwenden. Sodann wird ihm unter der gleichen Androhung vorsorglich verboten, die 'Tender Offer for C. AG' gemäss Anhang 1 (Kopie der Verfügung beigeheftet) Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. 2. Der Klägerin wird eine einmalige Frist von 60 Tagen nach Erhalt des Ent- scheids angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu ma- chen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Ziff. 1 ohne Weiteres da- hinfallen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'700. Sie wird aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Fallen die vorsorglichen Massnahmen we- gen Säumnis dahin (vgl. Ziff. 2), so wird der Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung dem dortigen Verfahren vorbehalten. 4. Über den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist im Haupt- sacheprozess zu befinden. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten mit Doppeln von act. 15 und act. 16/1-2. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.

Zürich, 19. September 2013

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Mirjam Münger

Schlagwörter

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