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HE130206 ΓÇó Dissolution of company for serious organizational defect
HE130206Handelsgericht03.10.2013Granted
The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH in liquidation suffered from a serious organizational defect because it had neither a Swiss-resident authorized representative entered in the commercial register nor a domicile. Since the company did not remedy the defect within the deadline, the court ordered its dissolution and liquidation under bankruptcy rules. The bankruptcy office of Zurich was instructed to التنفيذ the liquidation. The defendant was ordered to bear court costs of CHF 2,200 and to pay the plaintiff an allowance of CHF 300.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in Verbindung mit Art. 819 OR; Organisationsmangel einer GmbH und Rechtsfolge bei ungenutztem Nachfristablauf. Besteht ein schwerwiegender Organisationsmangel fort, namentlich wenn keine im Handelsregister eingetragene, in der Schweiz wohnhafte vertretungsberechtigte Person und kein Domizil vorhanden sind, ist die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Die Auflösung setzt voraus, dass der Mangel trotz angesetzter Frist nicht behoben wird; bei diesem Ausgang trägt die beklagte Gesellschaft die Kosten und hat der klagenden Behörde eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 ZPO; Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130206-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Azra Hadziabdic
Urteil vom 3. Oktober 2013
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR), − kein Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Zürich (...) wird mit dem Vollzug beauftragt.
lic. iur. Azra Hadziabdic