Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130201-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
Verfügung vom 21. Oktober 2013
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 4. Juli 2013 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt stellte sich die Organisation der Beklagten wie folgt dar (act. 2/1): B._____ und C._____ wa- ren als Gesellschafter mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen, D._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien. Das Amt sah den Organisationsmangel darin, dass der einzige Geschäftsführer ledig- lich kollektiv zeichnungsberechtigt sei (Verletzung von Art. 814 Abs. 2 OR). 2. In seiner Verfügung vom 11. Juli 2013 wies das Einzelgericht auf das Sys- tem der Selbstorganschaft hin, welches (grundsätzlich) bei einer GmbH gelte (Art. 809 Abs. 1 Satz 1 OR; BSK OR II - Watter, Art. 814 N 4). Da über eine allen- falls abweichende Regelung der Statuten nichts bekannt war, wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 3). 3. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2013 hielt der Kläger mit folgender Begründung an seinem Antrag fest (act. 5):
gesetzt hat, wird sie (praxisgemäss) kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. auch Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). 9. Es dürfte unstrittig sein, dass bei zwei explizit als solche im Handelsregis- ter eingetragenen Geschäftsführern die Kollektivunterschrift genügt. Entscheidend ist daher die Frage, ob ein Organisationsmangel vorlag, weil nur ein Gesellschaf- ter (mit Kollektivunterschrift) explizit als solcher eingetragen war. 10. Gemäss Art. 809 Abs. 1 Satz 1 OR besteht bei der GmbH bezüglich Ge- schäftsführung das Prinzip der Selbstorganschaft der Gesellschafter. Die Stellung als Geschäftsführer wird ipso iure eingeräumt (BSK OR II - Art. 809 N 4). Von da- her rechtfertigt sich die Annahme, dass es keinen Organisationsmangel darstellt, wenn bei einem (zeichnungsberechtigten, vgl. dazu die Eintragungspflicht gemäss Art. 814 Abs. 6 OR) Gesellschafter im Handelsregister nicht explizit auf dessen Funktion als Geschäftsführer hingewiesen wird. Bei dieser Sichtweise lag in casu im Zeitpunkt der Klageeinleitung kein Organisationsmangel bezüglich Vertretung (Art. 814 Abs. 2 OR) vor, da alle Gesellschafter (und damit Geschäftsführer von Gesetzes wegen) zu zweien zeichnungsberechtigt waren. 11. Nach Art. 809 Abs. 1 OR hat eine von der Selbstorganschaft abwei- chende Regelung der Geschäftsführung durch die Statuten zu erfolgen. Ein Be- schluss der Gesellschafter ohne Änderung der Statuten genügt demnach nicht, um die Geschäftsführung auf einen einzelnen Gesellschafter zu übertragen. Im Gegenteil ist seitens des Handelsregisteramtes mangels einer abweichenden sta- tutarischen Bestimmung, entsprechender Ausführungen in der öffentlichen Ur- kunde oder Wahlannahmeerklärungen davon auszugehen, dass sämtliche Ge- sellschafter zugleich auch Geschäftsführer sind, und es bedarf hierzu keines ge- sonderten Belegs (RINO SIFFERT, SHK HRegV, Bern 2013, N 14 zu Art. 71 HRegV). Da eine statutarische Abweichung fehlte, war vorliegend weiterhin davon auszugehen, dass sämtliche Gesellschafter auch Geschäftsführer sind und dem Handelsregisteramt nur die Wahl des neuen Vorsitzenden der mehreren Ge- schäftsführer im Sinne von Art. 809 Abs. 3 OR mitgeteilt wurde.
Der Einzelrichter verfügt:
lic. iur. Claudia Marti