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HE130192 ΓÇó Eviction order in summary proceedings for commercial lease
HE130192Handelsgericht31.07.2013Granted
The landlord sought clear-case summary eviction of a tenant from a commercial storage unit and parking spaces after termination of the lease for rent default. The tenant did not respond. The court found the lease ended on 2012-11-30, the tenant’s duty to return the premises was clear, and the tenant remained in possession without legal basis. It ordered immediate vacation and proper return of the premises, authorized enforcement by the local municipal office upon request, set the court fee at CHF 2,000, charged costs to the tenant, and denied the landlord a party-compensation award.
Art. 257 CPC; Art. 267 OR; eviction in clear cases: summary relief is available where the termination of the lease and the tenant’s duty to vacate are undisputed or immediately provable and the tenant remains in possession without legal basis. In such circumstances, the landlord may obtain an eviction order in summary proceedings. The order may comprise enforcement instructions under Arts. 236(3) and 337(1) CPC, even if the applicant does not separately plead all enforcement modalities. Costs follow the outcome under Art. 106 CPC; a self-represented party is not entitled to an effort compensation absent a special reason under Art. 95(3)(c) CPC.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130192-O U/mb
Mitwirkend: Der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger
Urteil vom 31. Juli 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1) "Wir beantragen, a) dass dem Mieter zu befehlen sei, das Mietobjekt umgehend zu räumen und ordnungsgemäss geräumt und sauber gerei- nigt zurück zu geben sei, b) dass alle Kosten vom Verfahren und der allfällig notwendi- gen Räumung und Reinigung vom Mietobjekt vollumfänglich dem Mieter auferlegt werden, c) dass dem Vermieter / der Verwaltung sein Aufwand zu ent- schädigen sei."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Das klägerische Begehren wurde am 18. Juni 2013 (Datum Poststempel) einge- reicht (act. 1). Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 wurde der Klägerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses und der Beklagten Frist zu Stellungnahme ange- setzt, letzterer mit der Androhung, bei Säumnis würde aufgrund der Akten ent- schieden (Prot. S. 2 f.; act. 5). Der verlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 10). Der Beklagten konnte die Verfügung nicht zugestellt werden, wes- halb mit Verfügung vom 4. Juli 2013 eine erneute Fristansetzung mit Mitteilung an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgte (Prot. S. 4; act. 6/2; act. 7-9). Die Beklagte liess sich indes innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. 2. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.
an der C.-Strasse ... in D. unverzüglich zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss und gereinigt zu übergegeben. Mit der Ausweisungsklage kann der Vermieter Vollstreckungsmassnahmen, d.h. einen Ausweisungsbefehl, verlangen (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO; H EINRICH, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N 4 zu Art. 267-267a OR). Die Klägerin ersucht in ihrem Antrag nicht ausdrücklich um Vollstreckungsmassnahmen, doch beantragt sie die Ausstellung eines Auswei- sungsbefehls (act. 1 S. 1), welcher die Anordnung von Vollstreckungsmassnah- men beinhaltet. Dementsprechend ist das Gemeindeammannamt E._____ anzu- weisen, den Ausweisungsbefehl nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken, wobei die Kosten der Vollstreckung von der Klägerin vorzuschiessen, ihr aber von der Beklagten zu ersetzen sind. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädi- gungspflichtig (Art. 106 ZPO). Im Ausweisungsverfahren bemisst sich der Streitwert nach der Summe der Brut- tomietzinse im Zeitraum ab der Stellung des Ausweisungsbegehrens bis zum nächstmöglichen Termin, auf den der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich auf- lösen könnte, wobei die dreijährige Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR miteinzurechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.418/2005 vom 14. März 2006, E.2.2, mit Hinweisen; ZR 103 [2004] Nr. 61 S. 245 ff., E.1.a i.V.m. E.3.2.c; SVIT- Kommentar Mietrecht, 3. Aufl. 2008, N 31 zu Art. 274f OR). Das Ausweisungsbe- gehren wurde am 18. Juni 2013 gestellt. Der nächst mögliche Termin, auf den das Mietverhältnis gemäss Vertrag frühestens ordentlich beendet werden könnte, ist der 28. Februar 2017 (act. 2/1 S. 4). Der Streitwert beträgt somit CHF 31'672.75 (44 Monate und 12 Tage à CHF 713.35/Monat). Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie weder berufs- mässig vertreten ist, noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c
ZPO vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E.3.3). Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird befohlen, das Mietobjekt (Lagerraum im 1. OG und Parkplätze Nr. ... + ...) an der C.-Strasse ... in D. unverzüglich zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss und gereinigt zu übergege- ben, unter Androhung des Zwangsvollzugs im Unterlassungsfall. 2. Das Gemeindeammannamt E._____ wird angewiesen, diesen Befehl auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten zu er- setzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Der Klägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 31'672.75.
Zürich, 31. Juli 2013
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. Mirjam Münger