Provisional construction lien denied as time-barred

HE130156Handelsgericht07.06.2013Dismissed

Zusammenfassung

A._____ GmbH applied for provisional registration of a construction lien against B._____ AG for CHF 79,320 plus interest. The Handelsgericht Zürich found that, according to the applicant’s own statement, the last work was performed on 28 January 2013 and the site was then closed by the respondent. From that date the applicant had to realize it would not do any further work, so the four-month period for registration had started and had expired by the filing date of 6 June 2013. The request was dismissed without hearing the respondent. Costs of CHF 1,500 were imposed on the applicant.

Regest

Art. 839 Abs. 2 ZGB; provisional construction lien; commencement of the four-month filing period when the contractor, from the owner’s unequivocal conduct, must recognize with certainty that no further work will be owed. The period may begin before formal completion of the works if the contractor is objectively aware that performance has ended. If the application is filed after expiry of this period, the request is manifestly unfounded and may be dismissed without hearing the opposing party under Art. 253 ZPO (consid. 3). Court costs follow the losing party pursuant to Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HE130156-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Urteil vom 7. Juni 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren: (sinngemäss) "Es sei das Grundbuchamt Dübendorf anzuweisen, auf dem Grund- stück der Beklagten Grundbuch Blatt ... und ..., Kat. Nr. ... und ..., ... [Adresse], ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Forderung von CHF 79'320.– zuzüglich 5 % Verzugszins vorläufig einzutragen."

Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013, hierorts eingegangen am 6. Juni 2013, stellte die Klägerin das obgenannte Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts (act. 1). 2. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errich- tung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für Forderungen von Handwerkern und Unternehmern, die zu Bauten oder an Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Ge- rüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen auf einem Grundstück Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Die Eintragung ins Grundbuch hat spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeiten zu geschehen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Diese Frist beginnt auch ohne Vollendung der Arbeiten zu laufen, wenn der Unternehmer erstmals mit Sicherheit erkannt hat, dass er inskünftig kei- ne Bauarbeiten mehr zu leisten und deshalb die Bauarbeiten nicht zu vollenden hat (vgl. R AINER SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1120). 3. Die Klägerin hält in ihrem Gesuch fest, ihre Arbeiten seien nicht fertig gestellt. Indessen nennt sie als Datum der letzten Arbeiten den 28. Januar 2013 und fügt an, die Baustelle sei durch die Beklagte, die auch Bestellerin ist, ge- schlossen worden (act. 1 S. 1). Gestützt auf diese Angaben muss davon ausge- gangen werden, dass die Klägerin ab dem Schliessen der Baustelle durch die Be- klagte am Tag der letzten Arbeiten der Klägerin, somit am 28. Januar 2013, aus dem schlüssigen Verhalten der Beklagten mit Sicherheit erkannte, dass sie für die

Beklagte keine Bauarbeiten mehr wird leisten müssen. Die gesetzliche Frist von vier Monaten zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ins Grundbuch be- gann daher mit Schliessung der Baustelle am 28. Januar 2013 zu laufen und ist bei Eingang des klägerischen Begehrens am 6. Juni 2013 bereits abgelaufen. Die Klägerin hat damit die viermonatige Frist zur Eintragung ins Grundbuch nach ihrer eigenen Darstellung verpasst. Das klägerischen Begehren erscheint deshalb als offensichtlich unbegründet. In Anwendung von Art. 253 ZPO ist darauf zu verzich- ten, der Gegenpartei Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnah- me zu geben. Das Gesuch der Klägerin ist ohne Weiteres abzuweisen. 4. Der Streitwert des klägerischen Begehrens beträgt CHF 79'320.– (Art. 91 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'500.– festzusetzen und nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Gesuch der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'500.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 1. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 79'320.–.

Zürich, 7. Juni 2013

H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Claudia Marti

Schlagwörter

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