Late application for provisional mechanics' lien denied

HE130147Handelsgericht21.05.2013Dismissed

Zusammenfassung

A._____ GmbH requested a provisional mechanics' lien against B._____ AG and sought superprovisional entry in the land register. The Zurich Commercial Court held that the work had been completed on 17 January 2013 at the latest, so the four-month period for registering the lien expired on 17 May 2013. As the application reached the court only on 21 May 2013, the claim was time-barred. The court therefore dismissed the request in full, including the superprovisional relief, and imposed reduced court costs on the applicant without awarding party compensation.

Regest

Art. 839 Abs. 2 ZGB; mechanics' lien must be entered within four months after completion of the work, failing which the right is forfeited. The deadline is computed under Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR and ends on the corresponding calendar day of the fourth month. If the completion date asserted by the claimant and the file evidence do not indicate a later completion, the court may dismiss the request as manifestly unfounded without hearing the counterparty under Art. 253 ZPO. Where the filing occurs after expiry of the period, both the ordinary and superprovisional requests are to be refused.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130147-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Matthias Nänni

Urteil vom 21. Mai 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Der Gesuchstellerin sei ein vorläufiges Bauhandwerkerpfandrecht einzutra- gen. 2. Das Grundbuchamt C._____ sei gerichtlich anzuweisen, zugunsten der Ge- suchstellerin und zu Lasten der Liegenschaft der Gesuchgegnerin Grund- buchblatt ..., Liegenschaft ...-Strasse .../.../... (Haus ...), Katasternummer ..., ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 186'877.80 nebst 5% Zinsen seit dem 23. Dezember 2012 vorläufig als Vormerkung im Grundbuch einzutragen. 3. Das Grundbuchamt C._____ sei gerichtlich anzuweisen, zugunsten der Ge- suchstellerin und zu Lasten der Liegenschaft der Gesuchsgegnerin Grund- buchblatt ..., Liegenschaft ...-Strasse .../.../.../... (Haus ...) ein Bauhand- werkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 123'862.70 nebst 5% Zin- sen seit dem 23. Dezember 2012 vorläufig als Vormerkung im Grundbuch einzutragen. 4. Die Anweisungen an das Grundbuchamt C._____ seien gemäss Ziff. 2 und 3 superprovisorisch sofort zu verfügen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchgegne- rin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin machte ihr Gesuch vom 16. Mai 2013 (Datum Schreiben) am 17. Mai 2012 (Datum Poststempel) anhängig (act. 1). Das Gesuch ging am Handelsge- richt am 21. Mai 2013, dem Dienstag nach dem Pfingstwochenende, ein (act. 1).

Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet, weshalb darüber ohne Stellungnahme der Gegenseite zu entscheiden ist (Art. 253 ZPO). 2. 2.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für Forderungen von Handwerkern und Unternehmern, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Mate- rial und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Wird das Pfandrecht nicht bis spätestens an diesem Zeit- punkt im Grundbuch eingetragen, so ist der Anspruch des Bauhandwerkers ver- wirkt (vgl. Schumacher, Bauhandwerkerpfandrecht. 3. Auflage 2008, N 1089 und 1092). Die Frist beginnt mit der Arbeitsvollendung und endet, in Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR, an demjenigen Tag des letzten Monats der Frist, der durch seine Zahl dem Tag des Fristbeginns entspricht (Schumacher, N 1091). 2.2. Die Klägerin nennt als Datum der Fertigstellung der Arbeit den 17. Januar 2013 (act. 1 S. 5). Auch aus den eingereichten Arbeitsrapporten lässt sich kein späteres Vollendungsdatum erkennen (vgl. act. 3/7-8). Das Pfandrecht des Bau- handwerkers verwirkte am 17. Mai 2013, dem Freitag vor dem Pfingstwochenen- de. Gründe für eine Erstreckung dieser Frist sind keine ersichtlich. Das Gesuch ist daher abzuweisen, ebenso das Begehren um superprovische Eintragung. 2.3. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Sie sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebVo OG angemessen zu re- duzieren. Eine Parteientschädigung ist mangels Umtrieben nicht geschuldet. Der Streitwert beträgt CHF 310'740.50.

Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.--. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Gesuch (act. 1) und Beilagen (act. 2/1-9). 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 310'740.50.

Zürich, 21. Mai 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. Matthias Nänni

Schlagwörter

mechanics' liendeadlineforfeitureprovisional reliefland registercourt costs