HE130131•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130131-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 18. Juli 2013
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ C.V., Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). 2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes. 3. Nach einer ersten Verfügung vom 2. Mai 2013 (Prot.S. 2), welche Erörterungen zum Vorgehen enthielt, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 23. Mai 2013 Frist zur Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 3). Die Frist verstrich ungenutzt. 4. Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen. 5. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten. 6. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer ...) wird im Handels- register gelöscht. 2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
lic. iur. Helene Lampel