Dissolution for serious corporate organizational defects

HE130129Handelsgericht08.07.2013Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH suffered from a grave organizational defect because it had neither management nor a Swiss-resident authorized representative. The court had previously set a deadline to cure the defect, but the company failed to act. It therefore ordered dissolution of the company and liquidation under bankruptcy rules, instructed the bankruptcy office to execute the measure, and charged the company with court costs and a CHF 300 compensation payment to the Commercial Register Office.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 819 OR; organisational defect of a company and failure to cure within the court-set period justify dissolution and liquidation under bankruptcy rules. Where the statutory minimum organisation is absent, in particular no management and no Swiss-resident authorized representative exist, and the defect remains uncured after deadline expiry, the court must order dissolution. The losing company bears the procedural costs and may be ordered to pay reasonable out-of-pocket compensation to the plaintiff (Art. 106 ZPO; Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130129-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Urteil vom 8. Juli 2013

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR), − keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 8. Juli 2013

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Helene Lampel

Schlagwörter

organizational defectlimited liability companydissolutionbankruptcy liquidationcommercial registercourt costsexpense compensation