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HE130030 ΓÇó Dissolution of company for organizational defect
HE130030Handelsgericht27.03.2013Granted
The Zurich Commercial Court found that the defendant company lacked the mandatory Swiss-domiciled, fully authorized representative required by company law. After the court-set cure period expired unused, the court ordered the company dissolved and its liquidation under bankruptcy rules. The bankruptcy office B._____ was charged with execution. Costs of CHF 2,200 were imposed on the defendant, and it had to pay the plaintiff CHF 300 as compensation for expenses.
Art. 814 Abs. 3 und 6 OR, Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organisationsmangel einer GmbH: Fehlt eine im Handelsregister eingetragene, voll vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz und bleibt der Mangel nach richterlicher Frist unbehoben, ist die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach Art. 106 ZPO sowie Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (vgl. Erwägungen 1–3).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130030-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher
Urteil vom 27. März 2013
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ INTERNATIONAL SARL, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine eingetragene voll vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 1. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
lic. iur. Christian Fischbacher