Provisional registration of a construction lien confirmed

HE130018Handelsgericht08.02.2013Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court dealt with a request for provisional registration of a construction lien. It accepted, on the basis of the file, that the plaintiff had supplied materials and performed work on the defendant’s property and that the four-month period had been respected. The court confirmed the provisional entry for CHF 44,629.25 plus 5% interest from 23 October 2012, ordered the plaintiff to file the merits action by 29 April 2013, and stated that failure to do so would allow deletion of the provisional entry. The defendant did not file a response.

Regest

Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 ZGB; provisional registration of a construction lien: the applicant need only render plausible that labor or materials were furnished for the encumbered property and that the statutory time limit was met. If these requirements are satisfied, the court confirms the provisional entry and fixes a deadline for filing the action on the merits; failure to sue in time permits deletion of the provisional entry. Cost allocation remains subject to the outcome of the main proceedings.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130018-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Matthias Nänni

Urteil vom 8. Februar 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 18. Januar 2013 (act. 1 S. 2): "1. Es sei das Grundbuchamt C._____ richterlich anzuweisen, ein (Bauhandwerker-)Pfandrecht für Forderungen der A._____ AG, ... [Adresse], in Höhe von CHF 44'629.25 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23.10.2012 (gegen die Schuldnerin D._____ AG, ... [Ad- resse]) an der Liegenschaft Kataster Nr. ..., ... [Adresse] ...im Grundbuch Blatt ... des ... vorläufig einzutragen. 2. Es sei das unter Ziff. 1 hiervor bezeichnete Pfandrecht (als Vor- merkung) superprovisorisch beim zuständigen Grundbuchamt C._____ einzutragen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt- Zuschlag) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwer- kerpfandrecht mit Verfügung vom 21. Januar 2013 für eine Pfandsumme von Fr. 44'629.25 nebst Zins zu 5 % seit 23.10.2012 auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse], vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4), - dass der Beklagten gleichzeitig Frist zu Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt wurde (act. 4), - und dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4 S. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 und 3/2-18) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklag- ten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit ge- leistet hat, und

  • dass die Klägerin die letzten Arbeiten am 26. September 2012 ausgeführt hat und die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 21. Januar 2013 (act. 6) somit gewahrt ist; erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 21. Januar 2013 bis zur rechtskräf- tigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse] für eine Pfandsumme von Fr. 44'629.25 nebst Zins zu 5 % seit 23.10.2012. 2. Der Klägerin wird Frist bis 29. April 2013 angesetzt, um eine Klage auf Fest- stellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 1'700.--. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 44'629.25.

Zürich, 8. Februar 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. Matthias Nänni

Schlagwörter

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