Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130002-O U/ei
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Matthias Nänni
Urteil vom 30. Januar 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 7. Januar 2013 (act. 1 S. 2): "1. Es sei das Grundbuchamt C., D.-Strasse ..., E., gerichtlich anzuweisen, auf dem der Beklagten gehörenden Grundstück Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft Kat.-N. ..., F., das Bauhandwerkerpfandrecht mit der Pfandsumme von Fr. 154'920.55 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2012 zugunsten der Klägerin vorläufig einzutragen. 2. Die Anweisung an das Grundbuchamt C., D.-Strasse ..., E._____, habe im Sinne einer superprovisorischen Verfügung sofort zu erfolgen. 3. Der Klägerin sei ein angemessene Frist, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheides betreffend vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte, anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung der Bauhandwerkpfandrechte sowie auf Feststellung der Forderungen als Pfandsummen einzureichen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 8. Januar 2013 für eine Pfandsumme von Fr. 154'920.55 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2012 auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., F._____ vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4), - dass der Beklagten gleichzeitig Frist zu Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt wurde (act. 4), - und dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4 S. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 und 3/1-7) als glaubhaft erscheint,
Zürich, 30. Januar 2013
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. Matthias Nänni