Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130001-O U/dz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
Urteil vom 29. Januar 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 4. Januar 2013 (act. 1 S. 2): "1. Es sei zulasten der im Eigentum der Beklagten stehenden Lie- genschaft ..., ..., Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., ein Bau- handwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 726'851.65 zzgl. Ver- zugszins von 5 % seit 2. Januar 2013 im Grundbuch (Grundbuch- amt C._____) vorzumerken. 2. Über das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 hiervor sei superprovi- sorisch zu entscheiden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten."
mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwer- kerpfandrecht mit Verfügung vom 7. Januar 2013 für eine Pfandsumme von CHF 726'851.65 nebst Zins zu 5 % seit 2. Januar 2013 auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ..., ...,..., vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4), - dass nach Eingang des Doppels der Beilagen der Klägerin der Beklagten mit Verfügung vom 8. Januar 2013 Frist zu Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt wurde (act. 9), - und dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 9 S. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 und 3/2-10) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklag- ten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit ge- leistet hat, und - dass die Klägerin die Arbeiten am 26. September 2012 abgeschlossen hat, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintra- gung am 7. Januar 2013 (act. 7) somit gewahrt ist;
erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 7. Januar 2013 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. Nr. ..., GBBl. ...,..., ..., ..., für eine Pfandsumme von CHF 726'851.65 nebst Zins zu 5 % seit 2. Januar 2013. 2. Der Klägerin wird Frist bis 16. April 2013 angesetzt, um eine Klage auf Fest- stellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 8'000.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 726'851.65.
Zürich, 29. Januar 2013
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH E INZELGERICHT
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Claudia Marti