Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120458-O U/ei
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 19. November 2012
in Sachen
A._____ SA, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.
betreffend UWG (vorsorgliche Massnahmen)
Rechtsbegehren: (act. 1) 1. "Die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, ihre Pressemitteilung vom 13. No- vember 2012 bezüglich "B._____ zur Preisentwicklung auf dem Mobilfunk- markt" unter http://www..... von der Homepage www.... [Homepage der B._____ AG] zu entfernen. 2. Der Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu ver- bieten, die Pressemitteilung vom 13. November 2012 mit dem Titel "B._____ zur Preisentwicklung auf dem Mobilfunkmarkt" wie unter http://www.... publi- ziert in irgendeiner Art und Weise weiterzuverbreiten oder weiterzuverwen- den. 3. Der Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu ver- bieten, falsche Äusserungen der Pressemitteilung vom 13. November 2012 bezüglich die Gesuchstellerin und die Preise der Gesuchstellerin weiterver- breiten oder zu verwenden, insbesondere dass "das A'.-Angebot ist verglichen mit den anderen beiden grossen Anbietern am wenigsten kosten- günstig" ist. 4. Die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, die Pressemitteilung vom 13. No- vember 2012 mit dem Titel "B. zur Preisentwicklung auf dem Mobil- funkmarkt" unter Berücksichtigung der Preise für Abonnemente mit und oh- ne Mobiltelefonerwerb wie folgt zu berichtigen und an den ursprünglichen Adressatenkreis zu versenden: a. Abs. 4 sei dahinzugehend zu berichtigen, dass der Preis für Vielnutzer 70 Franken ohne Mobiltelefon beträgt und der Preis heute um 42 Fran- ken oder mehr als 35 % tiefer ist. b. Der Satz "Das A'._____-Angebot ist verglichen mit den anderen beiden grossen Anbietern am wenigsten kostengünstig" sei ersatzlos zu strei- chen.
c. Anstelle von Tabelle 1, "Spalte Monatliche Gesamtkosten November 2012" seien zwei Spalten einzufügen (Abonnement mit und ohne Be- zug eines Mobiltelefons) und die Zahlen für die Gesuchstellerin für Abonnemente ohne Bezug eines Mobiltelefons durch folgende Zahlen zu ersetzen: Wenignutzer ... [Abonnementsname] CHF 37.40, Durch- schnittsnutzer ... [Abonnementsname] CHF 45.--, Vielnutzer ... [Abon- nementsname] CHF 70.--, jeweils unter entsprechender Anpassung der Spalte "Veränderung". d. Anstelle von Tabelle 1, "Spalte Monatliche Gesamtkosten November 2012" seien zwei Spalten einzufügen (Abonnement mit und ohne Be- zug eines Mobiltelefons) und die Zahlen für die Gesuchstellerin für Abonnemente mit Bezug eines Mobiltelefons durch folgende Zahlen zu ersetzen: Wenignutzer ... [Abonnementsname] CHF 48.80, Durch- schnittsnutzer ... [Abonnementsname] CHF 60.--, Vielnutzer ... [Abon- nementsname] CHF 85.--, jeweils unter entsprechender Anpassung der Spalte "Veränderung". 5. Die Ziff. 1 bis 4 seien superprovisorisch zu verfügen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Wie schon im Verfahren HE120378 (vgl. die dortigen Akten und den dortigen Endentscheid) geht es auch in diesem Verfahren HE120458 der gleichen Parteien um ein vergleichbares Problem, nämlich einen Preisvergleich, welchen die Be- klagte auf ihrer Homepage publiziert hat. Der Preisvergleich datiert vom 13. No- vember 2012 (act. 3/5). Es besteht wiederum aus einem Text- und einem Tabel- lenteil. Wiederum behauptet die Klägerin, die Beklagte operiere mit falschen Zah- len. Es wird ein Verstoss gegen Art. 2 und Art. 3 lit. e UWG gesehen.
Die Klägerin beziffert den Streitwert und damit ihr Interesse auf "mindestens CHF 30'000". Da kein anderer Betrag genannt wird, ist ein Streitwert im Bereich von CHF 30'000 anzunehmen. 3. Da die Beklagte im Firmenzweck den "Vergleich von Produkten und Dienstleis- tungen" nennt und gemäss klägerischer Angabe zu den bekanntesten schweizeri- schen ...-Vergleichsdiensten zählt, mithin regelmässig (Preis-) Vergleiche im Netz publiziert, ist die Beklagte als Medium im Sinne von Art. 266 ZPO anzusehen. Gemäss Art. 266 lit. a - c dürfen gegen Medien vorsorgliche Massnahmen nur ausgesprochen werden, wenn die (behauptete) Rechtsverletzung einen "beson- ders schweren Nachteil verursachen kann", wenn "offensichtlich kein Rechtferti- gungsgrund" vorliegt und die Massnahmen nicht unverhältnismässig erscheinen. Die Klägerin geht auf diese Voraussetzungen nicht ein. Insbesondere wird der besonders schwere Nachteil nicht dargelegt. Indem die Klägerin ihr Streitinteresse im Bereich von CHF 30'000 sieht, kann angesichts der Millionenumsätze und - gewinne bzw. der entsprechenden Deckungsbeiträge ernsthaft nicht von einem besonders schweren Nachteil gesprochen werden. 4. Aus dem genannten Grund ist das Massnahmebegehren wegen offensichtli- cher Unzulässigkeit abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Mangels Umtrieben steht die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht zur Diskussion. Der Einzelrichter erkennt: 7. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000. 9. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt. 10. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln des Be- gehrens und der Beilagen.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.--.
Zürich, 19. November 2012
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Helene Lampel