Provisional measures against media publication refused for lack of serious harm

HE120458Handelsgericht19.11.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ SA applied for super-provisional and provisional measures against B._____ AG’s website publication of a price-comparison press release, alleging false statements and unfair competition. The Handelsgericht Zürich treated the respondent as a medium within the meaning of Art. 266 ZPO and held that the claimant had not shown a particularly serious harm. Because that prerequisite was not substantiated, the request was manifestly inadmissible and was dismissed. The claimant was ordered to pay the court fee of CHF 2,000, while no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 266 ZPO; provisional measures against media publications; particularly serious harm as a mandatory prerequisite. Where a respondent qualifies as a medium because it regularly publishes comparisons on the internet, precautionary measures may be ordered only if the applicant makes a concrete showing of a particularly serious disadvantage, an obvious absence of justification, and proportionality. A mere asserted dispute value of around CHF 30,000 does not suffice to demonstrate particularly serious harm where the respondent operates a large-scale comparison business. Failure to establish this cumulative condition renders the request manifestly inadmissible and leads to dismissal (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120458-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Urteil vom 19. November 2012

in Sachen

A._____ SA, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.

betreffend UWG (vorsorgliche Massnahmen)

Rechtsbegehren: (act. 1) 1. "Die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, ihre Pressemitteilung vom 13. No- vember 2012 bezüglich "B._____ zur Preisentwicklung auf dem Mobilfunk- markt" unter http://www..... von der Homepage www.... [Homepage der B._____ AG] zu entfernen. 2. Der Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu ver- bieten, die Pressemitteilung vom 13. November 2012 mit dem Titel "B._____ zur Preisentwicklung auf dem Mobilfunkmarkt" wie unter http://www.... publi- ziert in irgendeiner Art und Weise weiterzuverbreiten oder weiterzuverwen- den. 3. Der Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu ver- bieten, falsche Äusserungen der Pressemitteilung vom 13. November 2012 bezüglich die Gesuchstellerin und die Preise der Gesuchstellerin weiterver- breiten oder zu verwenden, insbesondere dass "das A'.-Angebot ist verglichen mit den anderen beiden grossen Anbietern am wenigsten kosten- günstig" ist. 4. Die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, die Pressemitteilung vom 13. No- vember 2012 mit dem Titel "B. zur Preisentwicklung auf dem Mobil- funkmarkt" unter Berücksichtigung der Preise für Abonnemente mit und oh- ne Mobiltelefonerwerb wie folgt zu berichtigen und an den ursprünglichen Adressatenkreis zu versenden: a. Abs. 4 sei dahinzugehend zu berichtigen, dass der Preis für Vielnutzer 70 Franken ohne Mobiltelefon beträgt und der Preis heute um 42 Fran- ken oder mehr als 35 % tiefer ist. b. Der Satz "Das A'._____-Angebot ist verglichen mit den anderen beiden grossen Anbietern am wenigsten kostengünstig" sei ersatzlos zu strei- chen.

c. Anstelle von Tabelle 1, "Spalte Monatliche Gesamtkosten November 2012" seien zwei Spalten einzufügen (Abonnement mit und ohne Be- zug eines Mobiltelefons) und die Zahlen für die Gesuchstellerin für Abonnemente ohne Bezug eines Mobiltelefons durch folgende Zahlen zu ersetzen: Wenignutzer ... [Abonnementsname] CHF 37.40, Durch- schnittsnutzer ... [Abonnementsname] CHF 45.--, Vielnutzer ... [Abon- nementsname] CHF 70.--, jeweils unter entsprechender Anpassung der Spalte "Veränderung". d. Anstelle von Tabelle 1, "Spalte Monatliche Gesamtkosten November 2012" seien zwei Spalten einzufügen (Abonnement mit und ohne Be- zug eines Mobiltelefons) und die Zahlen für die Gesuchstellerin für Abonnemente mit Bezug eines Mobiltelefons durch folgende Zahlen zu ersetzen: Wenignutzer ... [Abonnementsname] CHF 48.80, Durch- schnittsnutzer ... [Abonnementsname] CHF 60.--, Vielnutzer ... [Abon- nementsname] CHF 85.--, jeweils unter entsprechender Anpassung der Spalte "Veränderung". 5. Die Ziff. 1 bis 4 seien superprovisorisch zu verfügen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Wie schon im Verfahren HE120378 (vgl. die dortigen Akten und den dortigen Endentscheid) geht es auch in diesem Verfahren HE120458 der gleichen Parteien um ein vergleichbares Problem, nämlich einen Preisvergleich, welchen die Be- klagte auf ihrer Homepage publiziert hat. Der Preisvergleich datiert vom 13. No- vember 2012 (act. 3/5). Es besteht wiederum aus einem Text- und einem Tabel- lenteil. Wiederum behauptet die Klägerin, die Beklagte operiere mit falschen Zah- len. Es wird ein Verstoss gegen Art. 2 und Art. 3 lit. e UWG gesehen.

  1. Die Klägerin beziffert den Streitwert und damit ihr Interesse auf "mindestens CHF 30'000". Da kein anderer Betrag genannt wird, ist ein Streitwert im Bereich von CHF 30'000 anzunehmen. 3. Da die Beklagte im Firmenzweck den "Vergleich von Produkten und Dienstleis- tungen" nennt und gemäss klägerischer Angabe zu den bekanntesten schweizeri- schen ...-Vergleichsdiensten zählt, mithin regelmässig (Preis-) Vergleiche im Netz publiziert, ist die Beklagte als Medium im Sinne von Art. 266 ZPO anzusehen. Gemäss Art. 266 lit. a - c dürfen gegen Medien vorsorgliche Massnahmen nur ausgesprochen werden, wenn die (behauptete) Rechtsverletzung einen "beson- ders schweren Nachteil verursachen kann", wenn "offensichtlich kein Rechtferti- gungsgrund" vorliegt und die Massnahmen nicht unverhältnismässig erscheinen. Die Klägerin geht auf diese Voraussetzungen nicht ein. Insbesondere wird der besonders schwere Nachteil nicht dargelegt. Indem die Klägerin ihr Streitinteresse im Bereich von CHF 30'000 sieht, kann angesichts der Millionenumsätze und - gewinne bzw. der entsprechenden Deckungsbeiträge ernsthaft nicht von einem besonders schweren Nachteil gesprochen werden. 4. Aus dem genannten Grund ist das Massnahmebegehren wegen offensichtli- cher Unzulässigkeit abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Mangels Umtrieben steht die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht zur Diskussion. Der Einzelrichter erkennt: 7. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000. 9. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt. 10. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln des Be- gehrens und der Beilagen.

  2. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.--.

Zürich, 19. November 2012

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Helene Lampel

Schlagwörter

provisional measuresmedia publicationunfair competitionserious harminternet comparisoncostsinjunction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the requested provisional measures against a media publication met the requirements of Art. 266 ZPO.

Extrahierter Entscheid

The request did not satisfy the special conditions for precautionary measures against media, because no particularly serious harm was shown and the measures were therefore manifestly inadmissible.

Extrahierte Begründung

The respondent was treated as a medium; under Art. 266 ZPO, provisional measures against media require a particularly serious harm, no obvious justification, and proportionality. The claimant did not substantiate particularly serious harm, especially given the claimed dispute value of around CHF 30,000 compared with the respondent's large turnover and profits.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The claimant had to bear the court costs, and no party compensation was awarded due to lack of extra effort by the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; no special procedural burdens justified party compensation.

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