Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120455-O U/dz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher
Urteil vom 14. November 2012
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1. sinngemäss) Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB einstwei- len anzuweisen, zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ...,, D.-Strasse ..., E., für eine Pfandsumme von Fr. 44'121.30 nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2012. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 13. November 2012 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihr Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein (act. 1). Zur Glaubhaftmachung ihres Anspruchs legte sie eine Schlussrechnung vom 5. Oktober 2012 zu den Akten (act. 2). 2. Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes für seine Forderun- gen hat, wer auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert hat (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Wird die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verlangt, muss die Klägerin ihren Anspruch bloss glaubhaft machen. Obschon nach konstanter Lehre und Praxis keine hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stel- len sind, kann sich eine Partei nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Ver- mag die Klägerin ihr Gesuch nicht einmal glaubhaft zu machen, so ist es offen- sichtlich unbegründet und deshalb ohne Einholen der Stellungnahme der Gegen- partei abzuweisen (Art. 253 ZPO e contrario; siehe S TEPHAN MAZAN, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 253 Rz. 12).
HANN ZÜRCHER, DIKE-Kommentar, N 1 zu Art. 268 ZPO). Der Klägerin ist es daher unbenommen, in einem neuen Verfahren ein verbessertes Gesuch einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr beträgt 1'700.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 44'121.30.
Zürich, 14. November 2012
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Christian Fischbacher