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HE120417 ΓÇó Provisional registration of a construction lien confirmed
HE120417Handelsgericht14.11.2012Granted
The claimant requested provisional registration of a construction lien against the defendant’s property for CHF 65,757.75 plus interest. The Handelsgericht had already ordered interim registration ex parte. The defendant contested the claim only in general terms and reserved its substantive objections for the main action. The court held that, for purposes of summary proceedings, the claimant’s allegations and exhibits made the lien requirements plausible and that the four-month filing period was complied with because the last work was performed in July 2012 and the provisional registration occurred on 30 October 2012. The provisional registration was confirmed, a 60-day deadline was set for filing the merits action, and court costs of CHF 2,300 were imposed on the claimant provisionally.
Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 ZGB; vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im summarischen Verfahren. Für die provisorische Eintragung genügt Glaubhaftmachung der pfandberechtigenden Arbeiten und der fristgerechten Anmeldung; ein bloss pauschales Bestreiten vermag die Glaubhaftigkeit im summarischen Verfahren nicht zu entkräften. Massgebend ist, dass die letzten Arbeiten innert der viermonatigen Frist vor der Eintragung beendet wurden. Die vorläufige Eintragung bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptprozesses bestehen; zur Wahrung des Anspruchs ist dem Gesuchsteller Frist zur Einleitung der Klage auf definitive Eintragung anzusetzen, andernfalls kann die Gegenseite die Löschung der Vormerkung verlangen (vgl. Dispositiv und Erwägungen).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120417-O U/dz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roger Büchi
Urteil vom 14. November 2012
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ Pensionskasse, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
Nach Einsicht in das folgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 25. Oktober 2012 (act. 1 S. 2): "1. Das Grundbuchamt C., D.-Strasse ..., C., sei anzuweisen, auf dem Grundstück C. Grundbuchblatt Nr. ..., Miteigentumsanteil (25/100 Miteigentum an Grundbuch Blatt ..., Kat. Nr. ...) ein Bauhandwerkerpfandrecht für CHF 65'757.75, zu- züglich Zins zu 5% auf CHF 5'154.60 ab 1. August 2012 sowie Zins zu 5% auf CHF 54'054.55 ab 1. September 2012 sowie Zins zu 5% auf CHF 6'548.50 ab 10. November 2012, provisorisch einzutragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
In der Erwägung, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 die vorläufige Eintragung des anbegehrten Bauhandwerkerpfandrechtes einstweilen anordnete und der Beklagten Frist ansetzte, um zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen (act. 4), dass die Beklagte mit Eingabe vom 8. November 2012 ausführte, sie bestreite die Forderung und die Berechtigung der Klägerin zur Eintragung eines entsprechen- den Bauhandwerkerpfandrechtes der guten Ordnung halber bereits in diesem Verfahren; sie werde sich dazu ausführlich im Verfahren betreffend definitive Ein- tragung des Bauhandwerkerpfandrechtes äussern (act. 8), dass die Beklagte damit den von der Klägerin vorgebrachten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des summarischen Verfahrens nicht bestreitet, weshalb die- ser im vorliegenden Verfahren als zugestanden gilt, dass aufgrund der Eingabe vom 25. Oktober 2012 (act. 1) und der eingereichten Unterlagen (act. 3/2-18) glaubhaft erscheint, - dass die Klägerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeiten geleistet hat
Zürich, 14. November 2012
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiber:
lic. iur. Roger Büchi