Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120417-O U/dz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roger Büchi
Urteil vom 14. November 2012
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ Pensionskasse, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
Nach Einsicht in das folgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 25. Oktober 2012 (act. 1 S. 2): "1. Das Grundbuchamt C., D.-Strasse ..., C., sei anzuweisen, auf dem Grundstück C. Grundbuchblatt Nr. ..., Miteigentumsanteil (25/100 Miteigentum an Grundbuch Blatt ..., Kat. Nr. ...) ein Bauhandwerkerpfandrecht für CHF 65'757.75, zu- züglich Zins zu 5% auf CHF 5'154.60 ab 1. August 2012 sowie Zins zu 5% auf CHF 54'054.55 ab 1. September 2012 sowie Zins zu 5% auf CHF 6'548.50 ab 10. November 2012, provisorisch einzutragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
In der Erwägung, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 die vorläufige Eintragung des anbegehrten Bauhandwerkerpfandrechtes einstweilen anordnete und der Beklagten Frist ansetzte, um zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen (act. 4), dass die Beklagte mit Eingabe vom 8. November 2012 ausführte, sie bestreite die Forderung und die Berechtigung der Klägerin zur Eintragung eines entsprechen- den Bauhandwerkerpfandrechtes der guten Ordnung halber bereits in diesem Verfahren; sie werde sich dazu ausführlich im Verfahren betreffend definitive Ein- tragung des Bauhandwerkerpfandrechtes äussern (act. 8), dass die Beklagte damit den von der Klägerin vorgebrachten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des summarischen Verfahrens nicht bestreitet, weshalb die- ser im vorliegenden Verfahren als zugestanden gilt, dass aufgrund der Eingabe vom 25. Oktober 2012 (act. 1) und der eingereichten Unterlagen (act. 3/2-18) glaubhaft erscheint, - dass die Klägerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeiten geleistet hat
Zürich, 14. November 2012
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiber:
lic. iur. Roger Büchi