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HE120410 ΓÇó Dissolution of company for serious organizational defect
HE120410Handelsgericht08.01.2013Granted
The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH suffered from a serious organizational defect because it had no management and no valid domicile. The court had already granted a deadline to remedy the defect, but the company did nothing. It therefore ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules, instructed the bankruptcy office C._____ to execute the liquidation, and charged the defendant with court costs and a CHF 300 allowance to the plaintiff.
Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Voraussetzungen der gerichtlichen Auflösung wegen Organisationsmangels. Liegt bei einer Gesellschaft ein schwerwiegender Mangel der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation vor und bleibt die vom Gericht angesetzte Frist zur Behebung ungenutzt, ist die Auflösung anzuordnen und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs zu eröffnen. Der Mangel kann insbesondere in fehlender Geschäftsführung und fehlendem gültigem Domizil bestehen. Unterliegt die beklagte Gesellschaft, trägt sie die Prozesskosten; zudem kann der klagenden Behörde eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (Art. 106 ZPO; Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120410-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Roger Büchi
Urteil vom 8. Januar 2013
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine Geschäftsführung (Art. 819 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt C._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
lic. iur. Roger Büchi