Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120356-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Claudia Marti
Urteil vom 14. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Klägerin
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt nach unbestritten gebliebener klägerischer Behauptung über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). 2. Gestützt auf die Klage der Gläubigerin wurde der Beklagten Frist zur Be- hebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Andro- hungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschrif- ten über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Klägerin ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädi- gung zuzusprechen. Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu bezif- fern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 1. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
lic. iur. Claudia Marti