Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120315-O U/dz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
Urteil vom 17. September 2012
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 14. August 2012 (act. 1 S. 2): "1. Das Grundbuchamt C., ... [Adresse], sei anzuweisen, zu- gunsten der Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht über CHF 236'869.– zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin Grundbuch Blatt ... (Stockwerkseigentumsanteil von 763/1000 auf dem Stammgrundstück ..., ... [Adresse]), zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 198'664.– seit 1. Juni 2012 und auf CHF 38'205.– seit 20. Juni 2012, vorläufig im Grundbuch C. einzutragen. 2. Es sei eine superprovisorische Verfügung zur sofortigen vorläufi- gen Eintragung des beantragten Pfandrechts zu erlassen, damit die Eintragung ins Grundbuch C._____ umgehend erfolgen kann. 3. Es sei der Gesuchstellerin eine Frist von drei Monaten ab Zustel- lung der vorläufigen Verfügung zur Einleitung des Prozesses auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchs- gegnerin."
mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwer- kerpfandrecht mit Verfügung vom 16. August 2012 für eine Pfandsumme von Fr. 149'200 nebst Zins zu 5% seit 01.06.2012 auf Liegenschaft GBBl. ..., ... [Adresse] (Stockwerkeigentumsanteil 763/1000 auf dem Stamm- grundstück Kat. Nr. ..., GBBl. ...), vorläufig im Grundbuch eintragen liess, und im Mehrumfang das Begehren um einstweilige Eintragung ohne Anhö- rung der Gegenpartei abgewiesen wurde (act. 4, 6), sowie - dass die Beklagte innert Frist erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 10), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1, 3/3 -15) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die vorläufig vorgemerkte Pfandsumme von Fr. 149'200 nebst Zins zu 5% seit 01.06.2012 auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und
Zürich, 17. September 2012
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Claudia Marti