Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr. HE120220-O U/dz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roger Büchi
Urteil vom 13. Juli 2012
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei auf dem Grundstück Kat. Nr. ..., Grundregister Blatt ..., im C._____ an der ...strasse, in D._____ ein Pfandrecht in der Höhe von Fr. 196'000.-- vorläufig einzutragen; 2. Es sei ausserdem auf dem nämlichen Grundstück ein Betrag von Fr. 49'000.--, entsprechend einem Zins von 5% auf der Hauptfor- derung für 5 Jahre, einzutragen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin machte ihr Gesuch am 30. Mai 2012 (Datum Poststempel) anhängig (act. 1). Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. Juni 2012 wurde das Grundbuchamt E._____ zur vorläufigen Eintragung einer Pfandsumme von CHF 196'000.-- nebst Zins auf dem Grundstück Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C., angewiesen und der Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt (Prot. S. 3 f.). Die entsprechende Eingabe der Beklagten datiert vom 9. Mai (recte 20. Juni) 2012 (act. 12). Daraufhin wurde der Klägerin mit Verfügung vom 22. Juni 2012 Frist angesetzt, um sich zur beklagtischen Stellungnahme zu äussern (Prot. S. 5). Diese Frist endete zehn Tage nach der Zustellung der Verfügung am 25. Juni 2012 (act. 14/1), mithin am 5. Juli 2012, weshalb die Eingabe der Klägerin mit Poststempel vom 6. Juli 2012 verspätet war (act. 16). Über das Gesuch ist nun- mehr aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Das klägerische Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts bezieht sich auf das Grundstück Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C. (act. 1 S. 2). Die Beklagte wendete mit Eingabe 9. Mai (recte 20. Juni) 2012 insbeson- dere ein, dass die Klägerin die Eintragung für ein Grundstück verlange, auf wel- chem sie weder Arbeiten noch Material geliefert habe. Sämtliche von der Klägerin geleisteten Baumeisterarbeiten hätten ausschliesslich die Grundstücke Kat. Nr. ... (Haus A) bzw. ... (Haus B und C) betroffen (act. 12 S. 6 Rz. IV.). Die Klägerin an- erkennt diese Sachdarstellung in ihrer verspäteten Eingabe vom 6. Juli 2012 aus-
drücklich (act. 16 S. 2 Rz. 1); auch eine verspätete Anerkennung der gegneri- schen Darstellung ist zu berücksichtigen. Demnach ist das Gesuch ohne Weiteres abzuweisen, da ein Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes nur an dem Grundstück besteht (bzw. glaubhaft erscheinen kann; Art. 961 Abs. 3 ZGB), auf welchem Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert wurde (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Das Grundbuchamt E._____ ist anzuweisen, das auf der Lie- genschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C., der Beklagten vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht vollumfänglich zu löschen. Unter diesen Umständen kann keine Rolle spielen, dass die Beklagte für die (bestrittene) Forderung im Üb- rigen auch anerkanntermassen eine hinreichende Sicherheit geleistet hat (act. 12 S. 7 f. Rz. V. und act. 16 S. 2 Rz. 2), welche der Eintragung entgegensteht (Art. 839 Abs. 3 ZGB). 3. Bei diesem Prozessausgang sind der Klägerin die Prozesskosten aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind ausgehend von einem Streitwert von CHF 196'000.-- in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf einen Drittel der ordentlichen Gebühr festzusetzen, ebenso die Prozessentschädigung, welche der Beklagten auf Antrag zuzusprechen ist (act. 12 S. 2), in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Das Grundbuchamt E. wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2012 vorläufig einge- tragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist vollumfänglich zu löschen, auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____, für eine Pfandsumme von CHF 196'000.-- nebst Zins zu 5 % auf CHF 157'500.-- seit 30. Mai 2012 bis 29. Mai 2017 und Zins zu 5 % auf CHF 38'500.-- seit 16. Juni 2012 bis 15. Juni 2017. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'200.--.
lic. iur. Roger Büchi