HE120204•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120204-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Fischbacher
Verfügung vom 22. November 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte
vertreten durch Konkursamt B._____
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Am 15. Mai 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revision (act. 2/1). Die Beklagte fiel am 14. August 2012 in Konkurs (vgl. Prot.S. 5). Mit Verfügung vom 30. August 2012 wur- de das Verfahren sistiert und das Konkursamt B._____ gebeten, zu gegebener Zeit über das Schicksal des Konkursverfahrens zu orientieren (Prot.S. 5). Eine Orientierung erfolgte bis dato nicht. Wie aber aus dem Registerauszug hervor- geht, wurde das Konkursverfahren am 1. Oktober 2012 mangels Aktiven einge- stellt. Da die Löschung der Beklagten erfolgen wird, kann das vorliegende Verfah- ren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 30'000. Kosten können keine auferlegt, Entschä- digungen keine zugesprochen werden. Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
lic. iur. Christian Fischbacher