HE120180•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120180-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Fischbacher
Verfügung vom 22. November 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 24. April 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (act. 2/1). Der Beklagten wurde Frist bis 18. Juni 2012 zur Mangelbehebung angesetzt (Prot. S. 2). Am 8. Juni 2012 wurde der Mangel behoben. Am 20. Juli 2012 verlegte die Beklagte ihren Sitz nach B._____. Auch ihre Adresse änderte. Nach der Mangelbehebung kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). 2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert be- trägt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt: 1. Von der neuen Adresse der Beklagten wird Vormerk genommen. 2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
lic. iur. Christian Fischbacher