Proceedings struck out as moot after defect cured

HE120180Handelsgericht22.11.2012Other

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court dealt with a claim by the cantonal commercial register office seeking measures for an organizational defect in A._____ GmbH. During the proceedings, the defendant cured the defect and later changed its seat and address. The court held that the case had become moot and struck it from the docket under Art. 242 ZPO. Because the defendant had caused the proceedings, it was ordered to bear the court fee of CHF 2,200 and to pay CHF 300 in expenses to the plaintiff.

Regest

Art. 242 ZPO; mootness after removal of the defect: If the organizational defect that gave rise to proceedings is cured during the action, the case loses its object and is to be struck out as moot. The allocation of costs follows equitable discretion under Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; where the defendant’s conduct necessitated the proceedings, court costs and a party indemnity may be imposed on it pursuant to Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. The decisive criterion is which party caused the institution of the proceedings, not the later procedural outcome.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120180-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Fischbacher

Verfügung vom 22. November 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 24. April 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (act. 2/1). Der Beklagten wurde Frist bis 18. Juni 2012 zur Mangelbehebung angesetzt (Prot. S. 2). Am 8. Juni 2012 wurde der Mangel behoben. Am 20. Juli 2012 verlegte die Beklagte ihren Sitz nach B._____. Auch ihre Adresse änderte. Nach der Mangelbehebung kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). 2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert be- trägt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt: 1. Von der neuen Adresse der Beklagten wird Vormerk genommen. 2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Christian Fischbacher

Schlagwörter

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