Dissolution of company for serious organizational deficiency

HE110942Handelsgericht29.02.2012Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH had a serious organizational deficiency because it had neither a lawful auditor nor a registered waiver of limited audit. After the register office's warning and deadline, the company's filings were treated as not filed because they again used improper and disrespectful language, so the defect was not cured. The court ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules, charged the bankruptcy office with execution, and imposed court costs and a small indemnity on the company.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational deficiency and failure to remedy after judicial deadline: where a company lacks the legally required audit organization and does not validly register a waiver of limited audit, and the defect is not cured within the set period, the court must dissolve the company and order liquidation according to bankruptcy rules. A filing returned for non-compliance with procedural decorum and again submitted in impermissible form may be treated as not filed, so that the deadline to remedy the deficiency expires unused. Costs follow the outcome; the prevailing party may obtain an indemnity for necessary out-of-pocket efforts (consid. 1-6).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110942-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 29. Februar 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Wie das Amt in seiner Klage vom 1. Dezember 2011 schrieb (act. 1), habe die Be- klagte nach der amtlichen Aufforderung im Sinne von Art. 154 Abs. 1 HRegV zwar Unterlagen für die Eintragung des Verzichtes auf eine Revision einge- reicht, es hätten aber die Zustimmung des zweiten Gesellschafters und die Jahresrechnung gefehlt (vgl. auch die Nachfristansetzung des Amtes vom 1. November 2011, act. 2/3). 3. Fristgerecht nahm die Beklagte Stellung (act. 4). Mit Verfügung vom 27. Ja- nuar 2012 wurde act. 4 allerdings der Beklagten im Sinne von Art. 132 ZPO zur Verbesserung zurückgeschickt, weil die Eingabe eine Vielzahl von un- gebührlichen Wendungen ("Intrigen", "schlampig", "streitsüchtig") enthielt (Prot. S. 5). 4. Innert Frist schrieb die Beklagte, sie habe an ihrer Eingabe kleine Verände- rungen vorgenommen (act. 7). Die veränderte Eingabe liegt als act. 8/1 neu

im Recht, die alte wurde als act. 8/2 zu den Akten genommen. Erneut ver- wendet die Beklagte in Bezug auf den Kläger wiederholt die Wendungen *schlampig" (6 mal) und "streitsüchtig" (2 mal) (act. 8/1). Damit verletzt sie erneut den gebotenen Anstand und Respekt vor der Gegenseite. Andro- hungsgemäss gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Somit hat die Beklagte die Frist zur Stellungnahme zum Klagebegehren und zur Mangelbehebung ver- passt. 5. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist gemäss unbestritten gebliebener klägerischer Behauptung auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage von Doppeln der act. 7 sowie act. 8/1 - 2) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klä-

gers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Christian Fischbacher

Schlagwörter

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