Dissolution of GmbH for organizational deficiency

HE110852Handelsgericht08.05.2012Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court held that the defendant GmbH suffered from a serious organizational deficiency because it had neither a lawful audit body nor a registered waiver of restricted audit. After the deadline to cure the defect expired unused, the court ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules. The bankruptcy office was tasked with execution. Court fees of CHF 2,200 were imposed on the defendant, and it was ordered to pay the plaintiff CHF 300 as an inconvenience allowance.

Regest

Art. 818 Abs. 1 OR, Art. 727 ff. OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 819 OR; organizational deficiency of a GmbH: where a company lacks the statutory auditor and no registered waiver of the restricted audit exists, a grave defect is present. If the court-set deadline to remedy the deficiency expires unused, dissolution and liquidation according to bankruptcy rules must be ordered. The losing company bears the costs and may be ordered to pay an appropriate compensation for out-of-pocket efforts of the plaintiff (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110852-O U / kp

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer

Urteil vom 8. Mai 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  1. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt B._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klä- gers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Jeremias Widmer

Schlagwörter

organizational deficiencylimited liability companyauditordissolutionbankruptcy liquidationcourt costsinconvenience allowance