HE110822•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110822-O U1/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Fischbacher
Verfügung vom 20. November 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 8. November 2011 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehl- te der Beklagten eine Regelung betreffend Verwaltungsrat und Domizil (act. 2/1). Gegen die säumige Beklagte erging am 5. Juni 2012 das Urteil (act. 7). 2. Am 8. November 2012 wurde der Mangel behoben. Im Vorgehen der Par- teien ist die sinngemässe Stellung eines Wiederherstellungsgesuches zu erbli- cken (vgl. zudem act. 8). Dieses kann gutgeheissen werden (vgl. auch ZR 111 Nr. 22). 3. Nach der Mangelbehebung kann das vorliegende Verfahren zufolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). 4. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert be- trägt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Urteil vom 5. Juni 2012 wird aufgehoben und die Frist zur Mangelbehe- bung wird wiederhergestellt. 2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
lic. iur. Christian Fischbacher