Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110817-O U/dz
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer
Urteil vom 19. Dezember 2011
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
ve rtreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 14, leicht modifiziert gegenüber act. 1) "1. Es sei der Beklagten zu befehlen, die am 17. Juli 2008 mit der Klä- gerin abgeschlossene 'Vereinbarung' ab sofort wieder einzuhalten. Ins- besondere sei der Beklagten zu befehlen, in all ihren Getränke- Absatzstellen (insbesondere Hotel C., D., E., F., G., H.) ab sofort wieder ausschliesslich Biere der Klägerin (insbesondere I._____ Bier) anzubieten. 2. Die Anordnung gemäss Ziff. 1 sei gegenüber dem Verwaltungsrats- präsidenten der Beklagten, Herrn J., von ..., in K., und dem geschäftsleitenden Direktor der Beklagten, Herrn L., von ..., in M. (M._____-...), mit der Androhung der Ungehorsamkeits- str afe nach Art. 292 StGB zu verbinden. 3. Es sei der Klägerin für die Zeit einer allfälligen Vertragsverletzung bis zum Zeitpunkt, ab welchem die am 17. Juli 2008 mit der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung wieder eingehalten wird, angemesse- ner Schadenersatz, mindestens aber CHF 10'000.- pro Monat, zuzu- sprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 8% MwSt.) zulasten der Beklagten."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung:
Die Klägerin ist einer der ... Bierhersteller und -lieferanten der Schweiz. Sie be- liefert(e) seit Jahren auch die Beklagte, welche (vornehmlich wohl in der Gegend von K.) auch Gastrobetriebe führt. Vom 17. Juli 2008 datiert eine Vereinba- rung der Parteien, die namens der Beklagten durch N. unterzeichnet wor- den war (act. 3/2; nachfolgend "Vereinbarung"). Im Sommer 2011 entschloss sich die Beklagte, den anderen ... Bierhersteller mit der Lieferung des Getränkes zu betrauen. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der am 17. Juli 2008 vereinbar- ten - bis Ende 2013 befristeten - Exklusivität. Mittels vorsorglicher Massnahmen will sie die Realerfüllung der Vereinbarung durchsetzen. Dem hält die Beklagte verschiedene Einwendungen und Einreden entgegen.
Das Massnahmebegehren ging am 4. November 2011 ein (act. 1). Mit Verfü- gung vom selben Tag wurde das Dringlichkeitsbegehren abgewiesen, der Kläge- rin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Be- antwortung des Begehrens angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristge- recht ein (act. 6). Am 17. November 2011 wurde die Frist zur Beantwortung des Begehrens um drei Tage erstreckt, auch im Sinne einer Nachfrist gemäss Art. 223 ZPO (Prot.S. 2). Die Klägerin reichte am 18. November 2011 eine Noveneingabe ein (act. 8). Daraufhin wurde die Frist zur Beantwortung des Begehrens um weite- re vier Tage erstreckt (Prot.S. 4). Die Klageantwort datiert vom 28. November 2011 (act. 11). Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Prot.S. 5). Davon machte sie am 12. Dezember 2011 Gebrauch (act. 14). Da die Eingabe - von Bestreitungen abgesehen - keine für die Entscheidfällung relevan- ten Noven enthielt, unterblieb die Gewährung der Möglichkeit einer weiteren Stel- lungnahme der Beklagte. Das rechtliche Gehör ist ausreichend gewahrt worden. 3. Die Zuständigkeit des Handelsgerichtes bzw. seines Einzelgerichtes blieb un- strittig. 4. Die Beklagte beantragte, es sei eine Verhandlung durchzuführen und anläss- lich selbiger seien bis zu fünf Personen zu befragen (act. 11 Rz 19 ff.). Zur Be- gründung brachte sie vor, das Verfahren werde dadurch nicht wesentlich verzö- gert und der Beweis könne alleine mi t D okumenten ni cht geführt werden. D en Hintergrund dieser Argumentation bildet Art. 254 ZPO, welche Bestimmung den Grundsatz des Urkundenprozesses für das summarische (und damit das Mass- nahme-)Verfahren statuiert (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO i.V. mit Art. 248 lit. d ZPO). Andere Beweismittel sind nur in drei Ausnahmefällen zulässig, wovon die Beklag- te zwei für si ch i n Anspruch ni mmt. Allerdi ngs stechen i hre Argumente ni cht. Be- fragungen führen oftmals zu grossen Verzögerungen. Es bedarf Vorladungen, wobei regelmässig mit Verschiebungsgesuchen, z.B. wegen Krankheit, zu rech- nen ist. Die Erstellung der Protokolle nimmt Zeit in Anspruch, wie auch die Ge- währung des rechtlichen Gehörs. Eine Verzögerung von mindestens zwei Mona- ten stünde i n Aussi cht. Ei ne solche ist wesentlich. Deshalb liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 254 Abs. 2 lit. a ZPO vor. Zudem - und hier ist auch Art. 254
Abs. 2 lit. b ZPO einzubeziehen - besteht mit der Vereinbarung ein prima facie - Beweis, der jedenfalls für das Glaubhaftmachen genügt. Die von der Beklagten genannten Personen stehen im Dienste der einen oder der andern Partei. Von daher wären ihre Aussagen, insbesondere über den subjektiven Konsens, soweit si e zugunsten der Arbeitgeberin lauten, nur mit Vorbehalt in die Entscheidfindung einzubeziehen. Die vorhandenen Urkunden, insbesondere die Vereinbarung, ge- nügen zur Führung des Wahrschei nli chkei tsbewei ses. D ami t kann auch ni cht ar- gumentiert werden, der Verfahrenszweck erfordere Befragungen. Es ist deshalb keine Verhandlung durchzuführen. 5. Die Beklagte beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten, weil die Partei- en eine Mediationsabrede getroffen hätten, wovon die Klägerin keinen Gebrauch gemacht habe (act. 11 Rz 31 ff.). Offenbar will behauptet werden, es fehle an ei- ner Prozessvoraussetzung. In der Literatur wird teilweise die These vertreten, die Durchführung einer vereinbarten Mediation stelle eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. dazu Jürg Schütz, D IKE-Komm-ZPO, Art. 213 N 19 f.; BSK ZPO-Ruggle, Art. 213 N 8; Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 598 f.; vgl. auch ZR 99/2000 Nr. 29). Wie dem auch sei: Für das Massnahmeverfahren kann in keinem Fall von einer Prozessvoraussetzung ausgegangen werden. Es stellt dem Rechtsuchenden ei n Instrument zur raschen - wenn in der Regel auch vo rläufigen - Durchsetzung materieller Ansprüche zur Verfügung. Auf dieses Recht kann niemand verzichten; eine gegenteilige Abrede wäre nichtig (Art. 27 Abs. 2 ZGB). Vorliegend bestand zudem nur eine äusserst vage Vereinbarung (Vereinbarung Ziff. 5.5: "Die Vertragspartner bemühen sich, allfällige Streitigkeiten gütlich zu regeln. Kann keine Einigung erzielt werden, sind die staatlichen Gerich- te zuständig"). Die Parteien haben vor Einreichung des Massnahmebegehrens - diese erfolgte zudem zunächst am falschen Ort (act. 3/15) - korrespondiert und ih- re konträren Standpunkte ausgetauscht (act. 3/10 - 14). Die Beklagte machte of- fenbar keinerlei Vorschläge zur gütlichen Regelung. Von daher erscheint ihr jetzt eingenommener Standpunkt als geradezu mutwillig. Auf das Massnahmebegeh- ren ist einzutreten.
6.1 Die Beklagte machte geltend, N._____ sei nicht befugt gewesen, die Verein- barung in ihrem Namen einzugehen (act. 11 Rz 43 ff., 49 ff., 106). Erst im Sep- tember 2011 habe die Geschäftsführung der Beklagten von der Existenz der Ver- einbarung erfahren. N._____ sei seit dem Jahre 2000 Leiter der Gastronomie bei der Beklagten und trage diesbezüglich die operative Hauptverantwortung. Ge- mäss interner Regelung (act. 12/7) habe er beim "Wareneinkauf betriebsbezogen / saisonal (...) bis Fr. 15'000" Entscheidungskompetenz gehabt. Die Klägerin räumte ein, dass sie die Vertretungsmacht des N._____ nicht aus einem Regis- tereintrag oder einer schriftlichen Vollmacht ableitet (act. 1 Rz 14 ff.). Sie habe aber immer nur mit N._____ verhandelt und dieser habe auch schon im Jahre 2003 für die Beklagte gezeichnet (act. 3/5). Die Beklagte bestätigte, dass N._____ in ihrem Namen mit verschiedenen Bierlieferanten regelmässig Verhandlungen geführt habe. Es sei dabei aber nur um Einzelabmachungen über Lieferpreise, Hektoliter-Rückvergütungen und weitere Vergütungen (v.a. im Zusammenhang mit Markensponsoring) gegangen, jedoch nicht um Vereinbarungen von grösserer Tragweite wie etwa Volumenabnahme- oder Exklusivitätsvereinbarungen, die den gesamten Gastronomiebereich der Beklagten betroffen hätten. Kompetent sei er zum Abschluss von Vereinbarungen wie act. 3/5 gewesen, welche sich auch vo- lumenmässig in seinem Kompetenzbereich (CHF 15'000) bewegt habe. 6.2 Die Klägerin beruft sich im Ergebnis auf eine sogenannte Duldungsvollmacht (vgl. dazu den Leitentscheid BGE 120 II 197). Ihr ist diesbezüglich zu folgen. N._____ hatte eine Kaderposition inne und er hatte den Biereinkauf in seinem Kompetenzbereich, einschliesslich die wichtige Preisvereinbarung, dies während Jahren und mit Einzelunterschrift. Zwar hat ein Mehrjahresrahmenvertrag, wie ihn die Vereinbarung darstellt, eine grössere Bedeutung als ein einzelnes Kaufge- schäft. Aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit durfte die Klägerin aber davon ausgehen, N._____ habe den Text der Vereinbarung intern besprochen. In jedem Fall durfte sie annehmen, die Vereinbarung finde sich in den Geschäftsunterlagen der Beklagten und gelange so innert nützlicher Frist zur Kenntnis der Geschäfts- lei tung der Beklagten, welche gegebenenfalls protestieren würde. Das geschah während dreier Jahre nicht. Deshalb muss sich die Klägerin das Bestreiten der Gültigkeit des Vertragsschlusses nicht entgegenhalten lassen. Ergänzend sei an-
gemerkt, dass die Behauptung der Beklagten, die Vereinbarung aus dem Jahre 2003 habe ein Vertragsvolumen von (nur) bis zu CHF 15'000 gehabt, kaum stim- men dürfte. Wie aus ihrer Aufstellung gemäss act. 12/3 hervorgeht, überstieg der relevante Jahresumsatz den Betrag von CHF 100'000 deutli ch und auch di e Ra- batte erreichten etwa CHF 30'000. Damit ist von einem gültigen Vertragsschluss bezüglich der Vereinbarung auszugehen. 7. Die Beklagte machte geltend, ein beachtlicher Teil der Vereinbarung sei von den Beteiligten, einschliesslich N., gar nicht beachtet worden (act. 11 Rz 49 ff.). Sofern die Beklagte damit sagen wollte, man habe insbesondere die Exklusi- vitätsklausel (Ziff. 2.1 der Vereinbarung) physisch nicht beachtet bzw. gelesen, wäre ein solcher Einwand unbehelflich. Die Klägeri n durfte si ch nach Treu und Glauben darauf verlassen, dass die Beklagte bzw. ihr Vertreter den relativ kurzen Vertrag liest. Es handelt sich um ein durchnummeriertes, übersichtliches Doku- ment, welches in keiner Weise an kleingedruckte, oft schwer lesbare AGB erin- nert. Sodann behauptete die Beklagte, der Vertrag sei nicht gelebt worden (act. 11 Rz 59 ff.). Hiezu ist grundsätzlich anzumerken, dass ganz generell das Abwei- chen vom Vereinbarten nicht ohne weiteres den Schluss zulässt, es bestehe gar keine Vereinbarung. Selbst für blosse Vertragsänderungen muss ein gemeinsa- mer Änderungswille vorhanden sein, welcher vorliegend auch noch den Schrift- lichkeitsvorbehalt hätte umfassen müssen (Vereinbarung Ziff. 5.2). Die Beklagte verwies auf eine Aufstellung, wonach sie auch andere Biere im Angebot gehabt habe (act. 12/9: O., P., Q.). Gemäss Vereinbarung durfte die Beklagte sogenannte "Spezialitäten" anderer Lieferanten im Angebot führen (Ziff. 2.1). Die Parteien streiten darüber, ob die drei erwähnten Biere Ausnahmen dar- stellten. Dies kann aber im Massnahmeverfahren dahingestellt bleiben. Bei den Flaschenbieren bezog die Beklagte das Bier zu 95% und mehr bei der Klägerin (act. 12/9). Beim offenen Bier wies die Beklagte auf zwei ...-Veranstaltungen hi n, an welchen exklusiv Bier der Konkurrenz ausgeschenkt worden sei. Dass dieses im Vergleich zu den von der Klägerin bezogenen Mengen von weit über 20'000 Li- tern in den Jahren 2009 und 2010 eine relevante Menge ausmachte, wurde nicht dargelegt. Schliesslich wies die Beklagte noch auf eine Vereinbarung bezüglich des ...-Festivals für die Jahre bis 2013 hin (act. 12/11). Im entsprechenden Ver-
trag vom Mai 2010 hiess es, bei einem Wechsel des Bier-Lieferanten durch die Beklagte könne die Klägerin jederzeit aus dem Vertrag aussteigen. Gemäss Be- klagter zeigt dies, dass die Klägerin selber nicht von einer Exklusivvereinbarung ausgegangen sei. Dieser Schluss ist nicht zwingend. Wenn Gesellschaften meh- rere Verträge durch unterschiedliche Vertreter schliessen, können Widersprüche oder andere Eigentümlichkeiten auftreten. Daraus dürfen nicht zwingend solche Schlüsse gezogen werden, wie dies die Beklagte macht. Am Sponsoringvertrag gemäss act. 12/11 war die Beklagte nicht beteiligt und wurde die Klägerin nicht von den Leuten vertreten, welche die strittige Vereinbarung unterschrieben hat- ten. Inwiefern und inwieweit die Kontrahenten des Sponsoring - Vertrages die Vereinbarung kannten, ist offen. Deshalb dürfen aus dem erwähnten Vorbehalt keine Schlüsse gezogen werden. Gesamthaft erscheint nicht glaubhaft, dass be- züglich der Exklusivität kein Bindungswi llen herrschte. 9. Die Beklagte hält sich unstrittig nicht an die Exklusivität (vgl. auch act. 3/11). Damit verletzt sie vorsätzlich die Vereinbarung. 9.1 Die Beklagte verwies auf Ziff. 5.4 der Vereinbarung. Diese hat folgenden Wortlaut: "Wird eine Vertragsverletzung durch eine Partei trotz Mahnung der anderen Partei nicht innert an- gemessener Frist behoben, so hat ein Richter über die Aufhebung oder die fristlose Kündigung des Vertrages/Vereinbarung zu entscheiden". Die Beklagte sieht darin einen Verzicht auf Realerfüllung, d.h. die Parteien hätten klar zum Ausdruck gebracht, dass Folge von Vertragsverletzungen die Auflösung des Vertrages und nicht die Realerfüllung sein solle. Die Klägerin sieht das nicht so. 9.2 Die Parteien waren mit der Vereinbarung ein Dauerschuldverhältnis einge- gangen. Bei diesen ist gemäss Rechtsprechung die Auflösung aus wichtigem Grund stets zulässig (BGE 128 III 428). Dazu braucht es keinen Richterspruch. Möglicherweise gingen die Parteien aber davon aus, es bedürfe gegebenenfalls eines solchen. Das kann offen bleiben. Die Rechtsfolge, dass bei der vorzeitigen Auflösung von Dauerschuldverhältnissen (ob mit oder ohne Grund oder gar wich-
tigen Grund) keine Realerfüllung gefordert werden kann, ist dem Schweizer Recht und damit dem Publikum nicht fremd. Gemäss ausdrücklicher Regelung im Ar- beitsvertrags- und in dem darauf Bezug nehmenden Agenturvertragsrecht wird die Gegenseite in diesen Fällen (alleine) auf Schadenersatzansprüche verwiesen (Art. 337 OR, Art. 418r OR). Es gibt Stimmen, welche diese Rechtsfolge auf alle Dauerschuldverhältnisse angewendet wissen wollen (vgl. z.B. SJZ 107 Nr. 11). Dem ist das Bundesgericht allerdings nicht gefolgt (BGE 133 III 360 = Pra 97/2008, Nr. 6). Andererseits betont es immer wieder, bei (vorläufigen) Realvoll- streckungen, welche zu einem Tun verpflichten, seien erhöhte Anforderungen an die Begründetheit des Begehrens zu stellen, insbesondere auch bezüglich der Prognose in Bezug auf die Hauptsache und die Würdigung der Nachteile; die Kla- ge müsse relativ klar als begründet erscheinen (BGE 133 III 360 = Pra 97/2008, Nr. 6; BGE 131 III 473 = Pra 95/2006 Nr. 32). Vor diesem Hintergrund ist es mög- lich, dass die Parteien mit der Bestimmung von Ziff. 5.4 der Vereinbarung - wenn auch sehr ungelenk - zum Ausdruck bringen wollten, dass Folge einer Vertrags- verletzung die Auflösung sein solle und nicht das Beharren auf dem Vertrag. Da- für spricht auch, dass Ziff. 5.4 der Vereinbarung die einzige Vertragsbestimmung ist, welche sich mit der "Vertragsverletzung" befasst. Sie war offenbar umfassend gemeint, betraf mithin alle Vertragsstörungen wie Verzug, Schlechterfüllung oder positive Vertragsverletzung. Es entspricht denn auch einer verständlichen Hal- tung, dass es schwierig ist, eine nicht mehr geschätzte Vertragsbeziehung auf- recht zu erhalten. Von daher ist es nicht unvertretbar, die Vertragsbesti mmung Ziff. 5.4 im Sinne der Beklagten auszulegen. Jedenfalls genügt das gegenteilige Verständnis der Klägerin den erhöhten Anforderungen, welche das Bundesgericht an die Erfüllung der Anspruchsgrundlagen stellt, nicht. Deshalb ist im Rahmen des Massnahmeverfahrens von einem vertraglichen Ausschluss des Anspruches auf Realerfüllung auszugehen. D i es führt zur Abweisung des Massnahmebegeh- rens 1. 10.1 Zum drohenden Nachteil machte die Klägerin geltend (act. 1 Rz 46 ff.): Die andauernde Verletzung führe zu einer Gewöhnung des Publikums an das Konkur- renzprodukt, was die Wiederherstellung des vertraglichen Zustandes erschwere. Die Reputation der Klägerin werde geschädigt. Es gehe Werbeeffekt verloren.
Spreche sich sodann herum, dass man Verträge ungestraft verletzen könne, drohten der Klägerin ganz allgemein finanzielle Risiken. 10.2. Diese Vorbringen der Klägerin betreffen keine relevanten Nachteile. Die Wiederherstellung des vertraglichen Zustandes wäre grundsätzlich rasch zu be- werkstelligen. Allerdings dürfte der Hauptprozess - und hier irrt die Beklagte (act. 11 Rz 162 - wohl bis mindestens zum Vertragsende (Ende 2013) dauern. Insofern besteht ein faktisches Problem, das aber mit dem Nachteil nichts zu tun hat. Wa- rum die Reputation der Klägerin leiden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Und auch ein beeinträchtigter Werbeeffekt kann nicht ernsthaft ins Feld geführt werden. Bei einem Umsatz von zuletzt CHF 130'000 (2010) ist für den klägerischen Konzern, ... in der Schweiz, nur ein kleines Marktsegment und dieses für lediglich zwei Jah- re betroffen. Eine negative Wirkung auf andere Markttei lnehmer kann auch fügli ch verneint werden. Die Nichtdurchsetzung der Realerfüllung schliesst Schadener- satzansprüche nicht aus. Die vorgebrachten Gründe verbieten es, einen nicht lei cht wi eder gutzumache nden Nachtei l anzunehme n. 10.3. Nicht geltend gemacht wurde klägerischerseits die allenfalls schwierige Be- rechnung des Schadens. Somit braucht die Diskussion, inwiefern die Schwierig- keit der Führung eines Schadenersatzprozesses einen relevanten Nachteil dar- stellt, nicht geführt zu werden. Immerhin sei angemerkt, dass die Beklagte mit ih- rer Berechnung eines möglichen Schadens (act. 12/3) zumindest tendenziell die- sen möglichen Nachteil entschärft hat. 10.4 Somit führt auch der nicht glaubhaft gemachte relevante Nachteil zur Abwei- sung des Massnahmebegehrens gemäss Rechtsbegehren 1. 11. Bezüglich Rechtsbegehren 3 ist nicht ganz klar, ob es willentlich oder verse- hentlich eingefügt wurde (auf ein Versehen deutet Rz 31 von act. 1 hin, dagegen die Bekräftigung in den Rechtsbegehren gemäss act. 14). So oder anders muss es abgewiesen werden, da mangels ersichtlicher gesetzlicher Grundlage eine sol- che Anordnung nicht zulässig wäre (Art. 262 lit. e ZPO). 12. Somit sind sämtliche Begehren abzuweisen.
Der Einz elrichter erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000. 3. Die Gerichtsgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenan- teil der Beklagten von CHF 2'500 wird aus dem Kostenvorschuss der Kläge- rin bezogen, er ist der Klägerin aber durch die Beklagte zu ersetzen. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 14 (samt Beilagen).
lic. iur. Jeremias Widmer