Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110815-O U1/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Helene Lampel
Verfügung vom 30. November 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 4. November 2011 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehl- te der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle und Vorsitz der Ge- schäftsführung (act. 2/1). Gegen die säumige Beklagte erging am 24. April 2012 das Urteil (act. 4). 2. Am 4. September 2012 stellte die Beklagte ein Gesuch betreffend Wie- derherstellung der Frist zur Mangelbehebung (act. 10). Kläger und Konkursamt erhoben keine Einwendungen. Am 19. November 2012 wurde der Mangel beho- ben (act. 20). Das Wiederherstellungsgesuch kann gutgeheissen werden (vgl. auch ZR 111 Nr. 22). 3. Nach der Mangelbehebung kann das vorliegende Verfahren zufolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). 4. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert be- trägt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Urteil vom 24. April 2012 wird aufgehoben und die Frist zur Mangelbe- hebung wird wiederhergestellt.
lic. iur. Helene Lampel