Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110811-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Fischbacher
Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). 3. Am 6. Dezember 2011 meldete sich die Schwester (B.) des ver- storbenen Verwaltungsrates und erklärte, sie sei Alleinerbin (Prot.S. 4). Am 19. Dezember 2011 wurde das Verfahren sistiert, damit die erbrechtliche Angele- genheit geklärt werden kann (Prot.S. 5). Die Sistierung wurde am 13. März 2012 bis Ende September 2012 verlängert (Prot.S. 6). B. wurde aufgegeben, bis spätestens dann über den Stand der Dinge zu berichten (Prot.S. 6). Sie blieb aber säumig. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 wurde der Beklagten eine letzte Frist zur Mangelbehebung bis 30. November 2012 angesetzt, unter Hinweis da- rauf, dass die Anordnungen und Androhungen der Verfügung vom 10. November 2011 weiterhin gelten (Prot.S. 7). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulö- sen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Christian Fischbacher